LG Braunschweig verweist Schadensersatzklage eines Zulieferbetriebs gegen einen Automobilkonzern an das LG Stuttgart

Mit Beschluss vom 22. 12. 2016 hat die 9. Zivilkammer des LG Braunschweig den Rechtsstreit über die Schadensersatzklage eines Automobilzulieferbetriebs wegen örtlicher Unzuständigkeit an das LG Stuttgart verwiesen. Kl. ist ein Automobilzulieferbetrieb, der Sitzbezüge herstellt bzw. herstellen lässt und liefert. Verklagt werden ein Automobilkonzern mit Sitz in Stuttgart sowie ein Leitender Angestellter des Automobilkonzerns.

Tatbestand:

Die Kl. belieferte bis zum Jahr 2014 das bekl. Automobilunternehmen mit Sitzbezügen. Nachdem es nach vorangegangener Kündigung durch die Kl. im Februar 2014 zu einer Weiterführung der Geschäftsbeziehung unter geänderten Bedingungen kam, beendete die Automobilfirma die Vertragsbeziehung zum 1. 8. 2014. Die Kl. war der Ansicht, dass ihr durch das vertragswidrige Verhalten der Bekl. ein Schaden in Höhe von ca. 41,6 Mio. Euro entstanden sei.

Die Kl. hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO begründet, da der behauptete Schaden dort eingetreten sei, wo die Kl. ihren Sitz habe (Wolfsburg). Die Bekl. haben die örtliche Zuständigkeit des LG Braunschweig gerügt. Wegen der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung sei das LG Stuttgart zuständig. Im Übrigen fehle schlüssiger Vortrag für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung.

Nachdem das Gericht über die Frage der Zuständigkeit mit den Parteien am 22. 11. 2016 mündlich verhandelt hat, hat es sich in dem Beschluss für örtlich unzuständig erklärt und auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Kl. den Rechtsstreit an das LG Stuttgart verwiesen.

Aus den Gründen:

Zur Begründung führt das Gericht die zwischen den Parteien geschlossene ausschließliche Gerichtsstandvereinbarung an, die für Rechtsstreitigkeiten der Parteien eine Zuständigkeit des LG Stuttgart vorsehe. Diese Vereinbarung sei weit gefasst und so auszulegen, dass nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch mögliche anderweitige Ansprüche – aus unerlaubter Handlung wie vonseiten der Kl. geltend gemacht – darunter fallen würden.

Im Übrigen gibt das Gericht zu bedenken, dass der kl. Vortrag nicht ausreichend sei, um den besonderen Gerichtsstand gem. § 32 BGB – Ort der unerlaubten Handlung – zu begründen. Schließlich seien die vonseiten der Kl. behaupteten Schäden hauptsächlich bei ausländischen Gesellschaften, deren Sitz nicht in Wolfsburg, sondern im Ausland sei, eingetreten. Auch nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§§ 12, 17 ZPO) sei das LG Stuttgart zuständig, weil der Geschäftssitz der Bekl. zu 1 und der Wohnsitz des Bekl. zu 2 im dortigen Gerichtsbezirk sei.

Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.

LG Braunschweig, Beschluss vom 22. 12. 2016 (9 O 2143/15)

Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 22. 12. 2016