Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können.
Das LG Köln entschied nun, dass die Kl. von der bekl. Stadt teilweise Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw erhält.
Die Kl. wollte ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit in Köln Mühlheim auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von ca. 1,5 qm neben der Straße parken. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Pkw hatten dort geparkt. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich während des Wochenmarktes hin. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Kl. fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Mittlerweile ist der Platz umgestaltet und erneuert worden.
Die Kl. behauptet, mit ihrem Pkw auf einen 20 – 25 cm hohen Baumstumpf aufgefahren zu sein, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von 3.086,51 € netto entstanden.
Das LG hat nun entschieden, dass der Kl. Schadensersatz in Höhe von 1.543,26 € aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Bekl. habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie den Baumstumpf auf der Freifläche, die sich neben den asphaltierten Parkflächen befand, nicht so entfernt hat, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird. Diese Pflicht habe die Bekl. getroffen, weil sie damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Die Bekl. war auch für die Freifläche als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig. Zur öffentlichen Straße gehören dabei
auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Dadurch, dass die Beklagte den Baumstumpf auf der von der Kl. benannten Freifläche weder vollständig entfernt hatte, noch kenntlich machte oder ein Befahren der Fläche verhinderte, verletzte sie auch die ihr obliegende Amtspflicht.
Die Kammer war davon überzeugt, dass sich der Unfall so abgespielt hat, wie die Kl. dies geschildert hat. Zwei Beifahrerinnen haben als Zeuginnen ausgesagt und die Angaben der Kl. bestätigt.
Der Bekl. war es auch zuzumuten, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass dieser Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstellt, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.
Die Kammer ging weiterhin davon aus, dass die Kl. Eigentümerin des beschädigten Pkw war. Zwar hat die Bekl. die Eigentümerstellung der Kl. bestritten. Für sie greift jedoch die Vermutung ein, dass sie Eigentümerin ist, weil sie zum Unfallzeitpunkt auch Besitzerin des Wagens war. Der Kammer reichte die Vorlage des Kostenvoranschlages zur Schadenshöhe aus, weil danach nur Fahrzeugteile im Bereich des Unterbodens betroffen waren. Ein Abzug „neu für alt“ nahm die Kammer nicht vor, weil das Fahrzeug der Kl. durch die Reparatur des Unterbodens weder eine Wertsteigerung erfahren habe noch eine längere Lebensdauer zu erwarten wäre.
Die Kl. treffe allerdings ein Mitverschulden von 50 %. Die Kl. hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.
LG Köln, Entscheidung v. 24.11.2022 – 5 O 94/22, n.rk.
Pressemitteilung des LG Köln vom 30.11.2022 – EdM 11/2022