Im Rahmen einer Betriebsprüfung darf sich die Rentenversicherung allein auf Ermittlungsergebnisse des Zolls stützen, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnen hat und braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen, hat das LSG entschieden.
Tatbestand:
Ein Betrieb des Baugewerbes beschäftigte von Anfang 2013 bis Juni 2014 einen rumänischen Staatsangehörigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden (Stundenlohn 15 €). Bei einer Baustellenkontrolle durch den Zoll im Februar 2014 wurde der Arbeiter angetroffen. Der Zoll prüfte die Geschäftsunterlagen, führte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen.
Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Deutsche Rentenversicherung rd. 15.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitgeberin. Deren Widerspruch und Klage waren erfolglos. Die Firma hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der rumänische Staatsangehörige sei tatsächlich selbstständig gewesen. Aus den Ermittlungsergebnissen der Zollverwaltung könne nicht auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden.
Aus den Gründen:
Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben. Der rumänische Arbeiter war auf verschiedenen Baustellen der kl. Firma eingesetzt, wurde nach Stunden entlohnt und unterlag dabei den Weisungen der Kl. Er war damit abhängig beschäftigt. Das Urteil enthält grundlegende Ausführungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen. Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Dies folgt aus den Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das eine Kooperation der Behörden und die Befugnis der Übernahme von Ermittlungsergebnissen vorsieht. Die Rentenversicherung durfte sich daher auf die Unterlagen des Zolls und die dort enthaltenen Geschäftsunterlagen der Arbeitgeberin stützen und sich auch hierauf beschränken.
LSG Stuttgart, Urteil vom 29. 6. 2017 (L 10 R 592/17)
(Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 13. 7. 2017)