OLG Stuttgart: Rechtswidriges Befahren der Umweltzone kann Abschöpfung des hierdurch erlangten Nutzungsvorteils, nicht aber der ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters rechtfertigen

Mit Beschluss vom 30. 3. 2017 hat der 4. Strafsenat des OLG Stuttgart über die Zulässigkeit einer Vermögensabschöpfung nach dem – mit Bußgeld bedrohten – Befahren der Umweltzone mit hierfür nicht zugelassenen Fahrzeugen entschieden. Als Vermögensvorteil, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung erlangt wird, können danach nicht die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters angesehen werden. Erlangt wird vielmehr ein Nutzungsvorteil durch den Einsatz eines Fahrzeugs, das in der Umweltzone nicht fahren darf. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Stuttgart zurückverwiesen.

Tatbestand:

Der (Verfalls-)Betroffene wendet sich gegen ein Urteil des AG Stuttgart vom 7. 11. 2016, mit dem gegen ihn ein Verfallsbetrag von 2500 Euro wegen ersparter Aufwendungen für die Nachrüstung eines in der Umweltzone Stuttgart mit roter Feinstaubplakette angetroffenen Lkw festgesetzt wurde. Er ist Inhaber eines Küchen- und Möbelmontageunternehmens außerhalb von Stuttgart. Am 22. 2. 2016 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beanstandet, dass ein Angestellter des Betroffenen in der – nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassenen – Umweltzone Stuttgart mit einem LKW Daimler Chrysler Atego fuhr, obwohl dieser nur über eine rote Plakette verfügte. Eine Ausnahmegenehmigung lag für das Fahrzeug nicht vor. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters hätte der Betroffene aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Plakette schaffen können. Gegen den Fahrer des Lkw wurde keine Geldbuße festgesetzt. Allerdings wurde gegen den Betroffenen mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17. 5. 2016 der Verfall eines Geldbetrags von 3739,93 Euro angeordnet. Bei der Bemessung des Betrags orientierte sich die Bußgeldbehörde an dem günstigeren von zwei im Internet eingeholten Angeboten eines Unternehmens über die Nachrüstung eines Partikelfilters (inklusive Einbaukosten, jedoch abzüglich der Mehrwertsteuer). Auf den Einspruch des Betroffenen setzte das AG Stuttgart mit Urteil vom 7. 11. 2016 einen Verfallsbetrag von 2500 Euro fest, nachdem der Betroffene in der Hauptverhandlung das Angebot eines anderen Unternehmens zur Nachrüstung eines Partikelfilters für diesen Preis vorgelegt hatte.

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Urteil des AG Stuttgart vom 7. 11. 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil der Betroffene den für die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters ersparten Geldbetrag nicht i.S.d. § 29a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hat. Jedoch hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden können, auf die sich eine Verfallsanordnung in rechtsfehlerfreier Weise stützen lässt. Auszugehen ist davon, dass der in Frage stehende Ordnungswidrigkeitstatbestand das Fahren eines Lkw mit roter Feinstaubplakette nicht überall, sondern nur innerhalb der Umweltzonen verbietet. Da der Betroffene sein Fahrzeug außerhalb der Umweltzonen fahren lassen darf, kann der erlangte Vermögensvorteil nicht schematisch mit den ersparten Aufwendungen für den Einbau eines Partikelfilters gleichgesetzt werden. Der Betroffene hat durch die mit Bußgeld bedrohte Handlung seines Fahrers somit nur den Vorteil erlangt, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone eingesetzt wurde, die es nicht befahren durfte. Der Senat hält es für möglich, diesen Nutzungsvorteil – gegebenenfalls durch Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG – zu beziffern, zumal sich für die Anmietung vergleichbarer Lkw ein Marktpreis ermitteln lässt. Grundsätzlich kommt zwar auch eine Abschöpfung des durch die Fahrt in der Umweltzone erwirtschafteten Erlöses in Betracht. Dies dürfte nach dem Schutzzweck des Verbotstatbestandes jedoch voraussetzen, dass ein Verfallsbetroffener in der Umweltzone ausschließlich oder weit überwiegend Beförderungs- oder Transportleistungen erbringt, wie dies beispielsweise bei Taxidienstleistungen oder Paketauslieferung der Fall wäre. Dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben ist, liegt aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils und des Rechtsbeschwerdevorbringens zumindest nicht nahe.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. 3. 2017 (4 Rb 24 Ss 163/17)

(Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 18. 4. 2017)