Das AG Frankfurt/M. hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kl. seinen Pkw abgestellt hatte. Der Bekl. hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kl. behauptete, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Bekl. auf das Fahrzeug des Kl. gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3000 Euro entstanden. Der Kl. war der Ansicht, dass der Bekl. dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kl. im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn ein solche ist eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
AG Frankfurt/M., Urteil vom 10. 11. 2017 (32 C 365/17 [72])