AG Frankfurt/M.: Hundebiss im Hotelzimmer

Das AG Frankfurt/M. hat entschieden, dass ein Hundebesitzer auch dann auf Schmerzensgeld haftet, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

Tatbestand:

Im konkreten Fall biss der Hund des Bekl., ein Irish-Bullterrier den Kl. in einem Hotelzimmer eines Frankfurter Hotels in die Hand. Der Kl. sollte bei dieser Begegnung an den Umgang mit dem Hund gewöhnt werden, den der Bekl. hielt, mit dem Ziel, dass der Kl. in Zukunft gemeinsam in der Wohnung mit dem Bekl. und dem Hund wohnen kann.

Aus den Gründen:

Für den Hundebiss in der verletzten Hand hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 2500 Euro für angemessen. Dabei erachtete es eine Mitverschuldensquote des Kl. von 25 % für gerechtfertigt. Denn dieser habe sich in das Hotelzimmer begeben, obwohl der Bekl. selbst nicht anwesend war und es gerichtsbekannt sei, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legten und dazu neigen, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Indem sich der Kl. in das Hotelzimmer und damit den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begab, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Bekl. dem Hund gegenüber „legitimiert“ gewesen wäre, brachte er sich selbst schuldhaft in Gefahr.

Da sich aufgrund der WhatsApp Kommunikation jedoch ergebe, dass der Bekl. den Kl. eingeladen hat, sich mit dem Hund vertraut zu machen, trägt er jedoch das überwiegende Haftungsrisiko, weil er offenbar das Gefahrenpotenzial für den Kl. nicht richtig einschätzte.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 13.7.2017

(Pressemitteilung des AG Frankfurt/M. Nr.6 vom 27.4.2018)