AG Frankfurt/M.: Keine Zahlung der Reiserücktrittskostenversicherung bei vorhersehbarer Lungentransplantation

Das AG Frankfurt/M. hat entschieden, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht zahlen muss, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Lungentransplantation, die im Zuge einer ihr bekannten Vorerkrankung durchzuführen war, eine geplante Reise nicht antreten kann.

Hintergrund war eine gebuchte Reise einer Familie von München nach Hurghada im Zeitraum 25.6. bis 1.7.2017. Die Tochter des Kl. litt an Mukoviszidose und war bereits seit dem Jahr 2015 zu einer Lungentransplantation gemeldet.

Am 6.6.2017 wurde dem Kl. mitgeteilt, dass für die Tochter ein Spenderorgan nun vorliege und kurzfristig eine Lungentransplantation mit stationärem Aufenthalt in der Klinik durchgeführt werden konnte. Der Kl. stornierte daraufhin die Reise für sich, sowie seine Ehefrau und seine Tochter, wobei ihm 663 Euro Stornokosten entstanden. Diese forderte er im Rahmen der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung zurück. Der Versicherer lehnte eine Zahlung ab und verwies darauf, dass nach seiner Auffassung die Durchführung der Lungentransplantation nicht in den versicherungsvertraglichen Risikotatbestand der unerwartet schweren Erkrankung falle.

Das AG Frankfurt/M. hat sich dieser Argumentation angeschlossen und entschieden, dass die Durchführung einer Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung darstelle, für die die Reisrücktrittsversicherung nach den gültigen Vertragsbedingungen einstandspflichtig sei, wenn sie wegen einer bereits länger bekannten Vorerkrankung nun durchgeführt werden könne. Die Lungentransplantation selbst sei keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern dabei handele es sich um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet. Wenn ein VN wisse, dass eine schwere Erkrankung vorliege und er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liegt es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt wird.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 27.4.2017 (32 C 196/18 [18])

(Pressemitteilung des AG Frankfurt/M. Nr. 9 vom 27.7.2018)

 

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