AG Frankfurt/M.: Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit begründet keinen Reisemangel

Das AG Frankfurt/M. hat entschieden, dass eine kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung der Passagierkabinen keine Reisemängel darstellen.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt  für sich und ihren Ehemann. Dabei fiel ein Aufpreis von 700 Euro für die Buchung der Außenkabine an. Diese Kategorie wurde im Prospekt der Beklagten wie folgt beschrieben: „Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem „Standardkomfort“ mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Reisemomente!“.

Vor dem Fenster der von den Eheleuten bezogenen Kabine befand sich ein Promenadendeck, auf dem die Passagiere – nahe dem Kabinenfenster der Eheleute – das Schiff umrunden konnten. Das Deck war mit einer aus dünnen Metallstreben bestehenden Reling, die im Blickfeld des Kabinenfensters lag, gesichert. Im Innern der Kabine war das Bett am Fußende nur 25cm von der Kabinenwand entfernt und so hoch, dass die Eheleute darauf sitzend den Boden nicht mit den Füßen berühren konnten. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Preisunterschied zu einer Standard Außenkabine.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Ein Reisemangel liege nicht vor, da die Kabine über den versprochenen Meerblick verfügt habe. Zwar könne ein eingeschränkter Meerblick einen Mangel begründen, die Beschaffenheit der Reling lasse aber eine ausreichende Sicht zu. Die Katalogangabe, dass die Kabine über einen „malerischen“ Meerblick verfüge, diene erkennbar nur Werbezwecken, verpflichte aber nicht zu einem in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer. Dass andere Passagiere vor dem Fenster entlanglaufen konnten sei ebenfalls kein Reisemangel. Weil im Katalog angegeben sei, dass die Superior-Kabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen seien, habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befänden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht sei zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise. Schließlich stellten die eingeschränkte Erreichbarkeit des Fußendes des Bettes und dessen erhöhte Position keine Reisemängel dar. Ein erhöhtes Bett sei auf Kreuzfahrten üblich. Der gewonnene Platz werde für die Unterbringung des Gepäcks vorgesehen. Es sei allgemein bekannt, dass die Raumsituation auf Passagierschiffen beengt sei. Darüber hinaus ist die Kreuzfahrtschifflinie dafür bekannt – und werde im Katalog ebenso beschrieben – kein „schwimmendes Luxushotel“ zu sein, sodass ein gesteigerter Komfort auch nicht erwartet werden dürfe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 4.7.2018 (Az. 29 C 404/18 [40])

Pressemitteilung des AG Frankfurt/M. vom 28.6.2019