AG München: Tritt gegen das die Ausfahrt behindernde Fahrzeug

Versperrte Ausfahrt – Tritt gegen das die Ausfahrt behindernde Fahrzeug kommt teuer zu stehen

Das AG München verurteilte am 29.1.2019 den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3820,50 Euro.

Tatbestand:

Am 14.4.2018 gegen 14.30 Uhr fuhr der Fahrer der klagenden Gastronomin eine Lieferung in die G.-Straße in München aus und parkte deren Pkw des Typs VW Polo vor einer Tiefgarageneinfahrt. Der Beklagte wollte sein Fahrzeug aus der Tiefgarage zu seiner wartenden Ehefrau mit Kind und dessen Kinderrad holen und störte sich an dem in seinen Augen die Ausfahrt behindernden Fahrzeug. Der Fahrer lieferte unbeeindruckt von der Aufforderung sofort wegzufahren das bestellte Essen aus. Als er zum Auto zurückkehrte, verlangte der Beklagte von ihm auf das Eintreffen der von ihm verständigten Polizei zu warten und stellte sich hinter das Auto, um das Wegfahren zu verhindern. Er gab den Weg trotz mehrfacher Aufforderung und der Bitte, sich lediglich das Kennzeichen zu notieren, für mindestens eine halbe Stunde bis zum Eintreffen der Polizeibeamten nicht frei.

Der Fahrer behauptet, aufgrund wegen eines Fußballspiels vollgeparkter Straßen keine andere Parkmöglichkeit gehabt zu haben. Die Ehefrau habe im Zuge der Auseinandersetzung mit einem harten Gegenstand, wohl dem Radlhelm des Kindes, das Beifahrerfenster – im Nachhinein nur oberflächlich – verkratzt, während der Beklagte eine Delle in den linken hinteren Radkasten getreten habe. Die Polizei habe den Schaden aufgenommen und ihm bestätigt, dass es gereicht hätte, sich sein Kennzeichen zu notieren und dass man ohne weiteres an seinem Auto vorbei aus der Tiefgarage ausfahren hätte können.

Der Beklagte bestreitet einen Tritt gegen das Fahrzeug, den auch seine Ehefrau nicht mitbekommen haben will. Seine Frau habe mit dem Helm gegen das Auto geschlagen, da sie fürchtete, der Fahrer würde auf ihren Mann losfahren. „Ich gehe davon aus, dass ich mir mindestens einen Zehen gebrochen hätte, wenn ich gegen diesen Bogen getreten hätte.“

Der zuständige Richter am AG München glaubte dem Fahrer und sah den Schadensersatzanspruch als begründet an.

Aus den Gründen:

„Das Gericht geht … davon aus, dass der Beklagte durch einen willentlichen Tritt die streitgegenständliche Delle verursacht hat. … Nach den in Augenschein genommenen Fotos vom Schaden sind keine Kratzer an der Delle zu sehen, die auf den Anstoß mit einem harten Gegenstand schließen ließen, so dass die Schadensverursachung durch einen Tritt ohne Weiteres plausibel erscheint. … Es erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Zeuge ohne jede Veranlassung dem Beklagten ein schädigendes Verhalten „andichtete“, und so für einen schon vorher vorhandenen Schaden einen „passenden“ Schuldner bekam. Dies liefe auf eine falsche Verdächtigung zu Lasten des Beklagten und damit auf eine Straftat des Zeugen hinaus. Dabei hätte, damit die Einlassung des Beklagten zutreffen würde, der Fahrer nach der Eskalation durch dessen (behauptetes) Zurücksetzen und einen Schlag der Ehefrau gegen die Scheibe in kürzester Zeit sich an den Seitenschaden erinnern, dann eine plausible „Geschichte“ erfinden müssen, insbesondere mit einem passend erfundenen Verhalten des Beklagten, das den bereits vorhandenen Schaden genau erklären würde, um dies dann auch gleich darauf der Polizei als Geschichte zu „verkaufen“. Das damit verbundene notwendige Maß an Skrupellosigkeit und fast professioneller Lügenfähigkeit traut das Gericht dem Fahrer nach dem Eindruck in der Vernehmung nicht zu. … Der Beklagte selbst widersprach sich in seiner Vernehmung zur Frage, ob er von der Polizei mit der Delle konfrontiert worden war, mehrfach. Insbesondere verneinte er – was aber seine Ehefrau später bestätigte – dass der Fahrer mit einem Gegenstand in der Hand in das Haus ging. Das Gericht hält dies für nicht unwichtig, weil dies von Anfang an für den Beklagten die Möglichkeit nahelegte, dass der Fahrer nach kurzer Zeit wieder zum Fahrzeug zurückkehren würde, weil er nur etwas anlieferte, so dass kein ernst zu nehmender Grund bestand, die Polizei zu rufen, weil der Fahrer ohnehin bald wieder wegfahren würde. … Schon das Verhalten des Beklagten, überhaupt einen Lieferanten, der kurz etwas anliefert, am Wegfahren zu hindern, lässt auf ein starkes Bestrafungsmotiv schließen. … Die Angaben der Zeugin der Beklagtenseite sind nicht geeignet, ausreichende Zweifel zu begründen, da sie aufgrund der familiären Verbundenheit ein deutliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, was nach dem Eindruck des Gerichts ihre Aussage auch konkret beeinflusste. … Das Gericht geht nach dem in Augenschein genommenen Foto der Abstellsituation davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Autos hinter dem abgestellten Fahrzeug noch aus der Garage hätten ausfahren können, weil etwa eine Fahrzeuglänge hinter dem Auto frei war. Dies lässt dann genügend Platz zum Vorbeifahren, weil Autos durchgängig deutlich weniger breit als lang sind.“

AG München, Urteil vom 29.1.2019 (132 C 22645/18)

Das Urteil ist nach Verwerfung der nachfolgend nicht begründeten Berufung rechtskräftig.

Pressemitteilung Nr. 57 des AG München vom 19.7.2019