Das AG Nürnberg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber (Eltern) nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.
Tatbestand:
Die Kl. produziert und vermarktet digitale Entertainmentprodukte, wie etwa Spiele oder DVD-Filme. Im Sommer 2013 wurde vom Internetanschluss des Bekl. ein Computerspiel der Kl. mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten. Den Internetanschluss des Bekl. nutzten auch seine Ehefrau sowie der damals 18-jährige Sohn und die damals 16-jährige Tochter. Es standen ein Familien-PC, aber auch ein ausschließlich von den Kindern genutzter Laptop zur Verfügung. Die Kl. hat den Bekl. abgemahnt und verlangte wegen der Verletzung der Lizenz Schadensersatz in Höhe von 750 Euro. Der Bekl. gab an, dass er die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt habe. Nach Erhalt des Abmahnschreibens hätten diese auf Nachfrage angegeben, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben. Er habe zudem die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht und darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht.
Das AG Nürnberg hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen:
Im Fall einer Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter sei, wenn die Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Allerdings könne diese Vermutung dann widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Anschlussinhaber dies jedoch vortragen und den Computer im Hinblick auf vorhandene Filesharing Software untersuchen. Das Internetnutzungsverhalten seines Ehegatten müsse der Nutzer hingegen nicht nachvollziehen, ebensowenig sei es ihm zuzumuten, dessen Computer zu durchsuchen.
Das AG Nürnberg hat im Hinblick auf von Kindern genutzte Hardware Folgendes angenommen: Aus der Aufsichtspflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der Kinder zu kontrollieren. Die Pflicht sei insoweit nicht nur darauf beschränkt, nach einer Abmahnung die Hardware auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen, vielmehr müsse der Erziehungsberechtigte auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien suchen.
Im vorliegenden Fall habe der Bekl. angegeben, nur in den installierten Anwendungen nach Filesharing Software sowie dem Computerspiel gesucht zu haben. Der Bekl. hätte aber nach Auffassung des AG darüber hinaus auf der Festplatte nach dem Computerspiel und zugehörigen Dateien suchen müssen; dies wäre ihm auch technisch ohne Weiteres möglich gewesen. Der Bekl. habe daher die Computernutzung durch Dritte nicht ausreichend dargelegt und müsse daher der Kl. den geltend gemachten Lizenzschadensersatz sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung erstatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
AG Nürnberg, Urteil vom 25. 10. 2017 (32 C 3784/17)