BGH: Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland

Der BGH hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach G. (Spanien). Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.

Das LG hat die u. a. auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.

Das Berufungsgericht hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen – eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt – als ausreichend betrachtet hat, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Der BGH hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreichte.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sah der BGH den Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften als hinreichend konkret an. Zwar ist es nicht Aufgabe eines Zivilgerichts, die Ursachen eines Unfalls von Amts wegen aufzuklären. Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, muss das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln.

Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dieser Sachverhalt ist hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen.

BGH, Urteil vom 25.6.2019  (X ZR 166/18)

Pressemitteilung des BGH vom 25.6.2019