BGH: Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des VN an Bewertungsreserven (sogenannte stille Reserven) in der Lebensversicherung gem. § 153 Abs. 3 S. 3 VVG in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1.8.2014, in Kraft getreten am 7.8.2014, nicht verfassungswidrig ist.

Sachverhalt:

Der Kl., ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrt von dem bekl. Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des VN nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Dieser unterhielt bei der Bekl. seit dem 1.9.1999 eine zum 1.9.2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 1.7.2014 kündigte die Bekl. dem VN zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 Euro an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2821,35 Euro entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Bekl. darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22.8.2014 teilte die Bekl. dem VN die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 Euro mit und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Abs. 3 S. 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 Euro entfalle.

Der VN trat in der Folge seine sämtlichen gegen die Bekl. aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kl. ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kl. Zahlung von 2672,40 Euro, nämlich den Differenzbetrag zwischen der im Schreiben der Bekl. vom 1.7.2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den VN entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Kl.

Die Entscheidung des Senats:

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG allerdings nicht verfassungswidrig. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der VN an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzliche Neuregelung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG enthält zunächst eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit präzisere Regelung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben. Sie stellt auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden VN als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen. Unter anderem hat er Änderungen der Mindestzuführungsverordnung vorgenommen, die zu einer höheren Beteiligung der VN an den Risikoüberschüssen führen. Ferner hat er den Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken. Schließlich darf ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgeschüttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.

Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nämlich keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Bekl. bestanden.

BGH, Urteil vom 27.6.2018 (IV ZR 201/17)

(Pressemitteilung des BGH Nr. 107 vom 27.6.2018)