BGH zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen

Der kl. Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der bekl. Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises vorsieht.

Das LG hat der Bekl. die Verwendung der konkreten Klausel untersagt. Die Berufung der Bekl. hat das OLG zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Bekl. hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 9.12.2014 – X ZR 147/13 – NJW-RR 2015, 618).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren nahm die Bekl. die Berufung zum Teil zurück und verteidigte die Klausel nur noch in folgender Fassung:

„Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtpreises fällig“.

Das Berufungsgericht hat die verbliebene Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reisenden würden durch eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt. Die Bekl. habe zwar für die in Rede stehenden Reisen die Vorleistungsquoten für die Geschäftsjahre 2013/14 und 2014/15 mit 47,1 % und 46 % berechnet, dabei aber aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen an Reisebüros einbezogen. Nach deren Abzug verblieben Vorleistungsquoten von 37,8 % und 36,6 %, die eine Anzahlung in der geforderten Höhe nicht rechtfertigen könnten. Zudem wiesen die Vorleistungen der Bekl. bei den Kosten für Flugbeförderung und Hotels eine zu große Bandbreite auf. Die für die Reisen der jeweiligen Marken gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote sei daher nicht, wie vom BGH verlangt, für die Gesamtheit dieser Reisen repräsentativ.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Bekl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters.

Hinsichtlich der Flugkosten, die die Bekl. nach ihrem Vortrag in etwa 90 % der Reisen vorfinanzieren muss und in etwa 10 % erst bei Durchführung der Reisen bezahlt, hat der BGH es anders als das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, bei der Bemessung der Höhe der Anzahlung zwischen beiden Fällen zu differenzieren. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen, die der Verbraucher bucht, und der Art und Weise, wie die Bekl. die Flugbeförderung finanziert und gegebenenfalls vorfinanziert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen der Bekl. für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden.

Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Bekl. gegenüber Hotelbetreibern erbringt („touristische Vorleistungen“), bedarf es noch der Klärung durch das Berufungsgericht, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den übrigen von der Bekl. angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu berücksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren.

BGH, Urteil vom 25.7.2017 (X ZR 71/16)

(Pressemitteilung Nr. 123 vom 25.7.2017)