LG Hildesheim: Mietwagen – Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung

Die 1. Zivilkammer des LG Hildesheim hat die Entscheidung des AG Lehrte bestätigt, mit der ein Mieter zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Beschädigung eines Mietwagens verurteilt worden war.

Der 78-jährige Bekl. mietete bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 Euro im Schadensfall, die allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Bekl. von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es – auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war – das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde.

Mit ihrer Klage, der das AG Lehrte in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben hat, macht die Kl. nunmehr die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1800 Euro geltend. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner Berufung.

Die 1. Zivilkammer des LG Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen sei. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Bekl. habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeuges vertraut zu machen, habe die Beschaffenheit des Abstellortes nicht überprüft und auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Bekl. zu verschieben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

LG Hildesheim, Beschluss vom 13.6.2018 (1 S 17/18)

(Pressemitteilung des LG Hildesheim Nr. 20 vom 30.7.2018)