LG Köln: Entscheidung des Monats: Zur Traumfigur mit möglichst wenig Aufwand

Das ist der Wunsch vieler Menschen. Dazu werden stets neue Trainingsmethoden entwickelt. Das LG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob Muskeltraining durch elektrische Impulse zu Nierenversagen führen kann und ob es Schmerzensgeld für Muskelkater gibt.

Tatbestand:

Die Kl. begab sich im November 2015 in ein Studio der Bekl., um dort ein EMS-Probetraining durchzuführen, bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden. Doch anstatt eines Trainingserfolgs stellten sich – nach Angaben der Kl. – nur Beschwerden ein. Bereits während des Trainings habe sie sich beklagt, doch die Betreiberin des Studios habe erklärt, das müsse so sein. Kopfschmerzen, Unwohlsein und ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut, welches auf ein Auflösen von Muskelfasern hingedeutet hätte, seien die Folge gewesen. Wegen des erhöhten Werts hätte zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Sie forderte 5500 Euro Schmerzensgeld.

Aus den Gründen:

Das LG beauftragte einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Frage, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Training bei der Kl. ausgelöst hat. Der kam zu dem Ergebnis, dass bei der Kl. – trotz ein es erhöhten Enzymwerts – keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestand. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Kl. über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens hatte der Richter also nur noch die Frage zu beantworten, ob eine solcher Muskelkater eine derart erhebliche Einschränkung darstellt, dass dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann. Die Antwort auf diese Frage war eindeutig: bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und üblicherweise von Sport treibenden hingenommen wird.

Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

LG Köln, Urteil vom 11.7.2018 (18 O 73/16)

– nicht rechtskräftig –

(Pressemitteilung des LG Köln vom 31.7.2018)