LG Köln: Rekordentschädigung – Klagen wegen Veröffentlichungen aus den „Kohl-Tonbändern“ in weiten Teilen erfolgreich

In drei Verfahren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl gegen den Journalisten Dr. Heribert Schwan, den Co-Autor Tilman Jens und die Random House Verlagsgruppe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen aus den sogenannten Kohl-Tonbändern hat das LG Köln Urteile verkündet.

Die 14. Zivilkammer hat dabei in dem Verfahren 14 O 323/15 alle drei Bekl. gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro verurteilt. Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist u.a. eine besondere Schwere des jeweiligen Eingriffs. Nach Auffassung der Kammer ist dies durch zahlreiche Passagen und Zitate im Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ erfüllt, weshalb sie auch die Entschädigungssumme entsprechend hoch ansetzte. Es handelt sich hierbei um die höchste Summe, die bislang wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem Recht ausgeurteilt wurde.

Entsprechend wurde den Bekl. in dem Verfahren 14 O 261/16 auch untersagt, 116 Zitate aus dem Buch wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Die Kammer hatte dies bereits in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich 115 Zitaten entschieden (Az. 14 O 315/14). Da es sich bei einem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, musste der Kl. den Unterlassungsanspruch nunmehr in einem sogenannten Hauptsacheverfahren weiter verfolgen, weil die einstweilige Verfügung sonst aufgehoben worden wäre. Ihre vorläufige Entscheidung hat die Kammer nunmehr auch im Hauptsacheverfahren inhaltlich bestätigt.

In dem Verfahren 14 O 286/14, das sich lediglich gegen Herrn Dr. Schwan richtet, hat die Kammer diesen verurteilt, Auskunft über Art, Umfang und Verbleib von Kopien der Tonbänder zu erteilen. In Ihrem Teilurteil sieht die Kammer einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Kl. zur Vorbereitung eines späteren Herausgabeverlangens als gegeben an. Insoweit hatte sie bereits in einem vorangegangenen Prozess entschieden (bestätigt durch BGH Az. V ZR 206/14), dass der Bekl. die Original-Tonbänder herauszugeben hat. Dies gilt nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für schriftliche, digitale oder in sonstiger Form hergestellte Kopien. Das Teilurteil stellt allerdings nur die erste Etappe in diesem Verfahren dar, da es die Klage auf Herausgabe lediglich vorbereitet (sogenannte Stufenklage). Zunächst hat der Bekl. auf Grundlage dieses Teilurteils – sobald es rechtkräftig ist – die entsprechende Auskunft zu erteilen. Im Anschluss daran kann der Kl. den Prozess fortführen und die Herausgabe der dann konkret zu bezeichnenden Kopien fordern.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung PM 12/17 des LG Köln vom 27.4.2017