LG Köln: Schmerzensgeld nach Hautverletzung durch Blondiercreme beim Friseurbesuch

Die falsche Farbe oder der Schnitt nicht wie gewünscht: es gibt viele Gründe, nach einem Friseurbesuch unzufrieden zu sein. Das LG Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kundin sogar erhebliche Verletzungen von einem Friseurbesuch davontrug.

Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten.

Bereits wenige Tage nach der folgenschweren Blondierung war die Klägerin an den Beklagten herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte letztlich vor dem LG Köln ein Schmerzensgeld von 10.000 € ein. Ursache für die Verätzungen am Hinterkopf sei die zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme gewesen, die sich hierdurch erheblich erhitzt und sogar zu dampfen begonnen habe. Obwohl sie sich sofort gemeldet habe, als sie ein Brennen auf der Haut verspürt habe, sei ihr lediglich gesagt worden, dass das üblich sei. Die Creme habe man weitere ca. 30 min einwirken lassen. Sie habe durch die Hautverletzung starke Schmerzen und eine erhebliche Infektion erlitten, deren Behandlung sich über mehrere Monate hingezogen habe. In dem betroffenen Bereich könnten auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen. Eine Kurzhaarfrisur könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nicht mehr tragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die zuständige Richterin davon überzeugt, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die von der Klägerin dargestellten schweren Verletzungen hervorgerufen hat, wofür die Mitarbeiterin des Beklagten verantwortlich sei. Insoweit sei es jedenfalls fahrlässig gewesen, nach der Rückmeldung der Klägerin wegen eines Brennens die entsprechende Stelle nicht zu untersuchen, sondern den Blondierungsvorgang fortzusetzen. Angesichts des Heilungsverlaufs, der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin und der in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzten Schmerzensgeldbeträge sei aber lediglich ein Anspruch in Höhe von 4.000 € gegeben. Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, im Fall weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.

LG Köln, Entscheidung vom 11.10.2019 (7 O 216/17) – nicht rechtskräftig

Pressemitteilung Aktenzeichen: EdM 10/19 des LG Köln vom 31.10.2019