LG Köln: Waldcrosshindernislauf – Verletzung an außergewöhnlichem Hindernis

Ein Waldcrosshindernislauf mit mehr als 10.000 Teilnehmern: nicht für jeden der Teilnehmer sind die außergewöhnlichen Hindernisse überwindbar. Ob ein Veranstalter für Verletzungen haftet, die sich ein Teilnehmer an einem solchen Hindernis zuzieht, hatte das LG Köln kürzlich zu entscheiden.

Tatbestand

Zum Verhängnis wurde dem Kl. ein Wasserhindernis, welches aus einer Wasserrutsche bestand, die in einen künstlich angelegten Teich mündete. Der Teich selbst war mit einer Plastikplane ausgelegt. Der Kläger behauptete, er sei nach dem Überwinden der Wasserrutsche in den Teich gerutscht und habe sich dort durch Faltenwürfe in der Plastikplane das Schienbein gebrochen. Die Falten in der Teichplane seien für ihn wegen des schlammigen Wassers auch nicht erkennbar gewesen. Wegen des Schienbeinbruchs habe er eine Operation über sich ergehen und seinen geplanten Urlaub stornieren müssen. Daher verlangte er von der Veranstalterin Schmerzensgeld und Stornierungskosten in Höhe von insgesamt 5.040 €.

Das LG konnte jedoch kein vorwerfbares Verhalten der Veranstalterin feststellen.

Aus den Gründen:

Die Veranstalterin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typsich oder vermeidbar sind. Bei einem Waldcrosshindernislauf sollen sich die Teilnehmer aber gerade an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren nachempfunden sind. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hindernisse Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten auftreten können. Ein Faltenwurf in einer Plane sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebenheit in einem natürlichen Wassergraben. Auf solche Unebenheiten muss sich ein Teilnehmer einer solchen Veranstaltung einstellen. Dies war scheinbar auch den weiteren rd. 10.000 Teilnehmern möglich, die das Hindernis schadenfrei passierten.

Die Veranstalterin hatte zudem mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen und ein angepasstes Laufverhalten angeraten. An dem Wasserhindernis hatte sie sogar einen Ordner postiert, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht anhielt. Mehr habe die Veranstalterin nicht tun können.

Der abschließende Hinweis des LG Köln an den Kl.: wer bei einem sportlichen Wettkampf jegliche Bodenunebenheit sicher ausschließen möchte, darf sich nicht für einen als besonders waghalsig und anspruchsvoll geltenden Waldcrosshindernislauf anmelden, sondern muss sich auf Hallenwettkämpfe beschränken, wo solche Unebenheiten nicht zu befürchten sind.

LG Köln, Urteil vom 4. 4. 2017 (3 O 129/16)

(Pressemitteilung des LG Köln vom 31. 5. 2017 – Entscheidung des Monats Mai)