Am 2.5.2018 hat die Arzthaftungskammer des LG München I die Klage eines Vaters gegen die Ärzte auf Freistellung von den Unterhaltspflichten für seinen im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohn abgewiesen.
Tatbestand:
Der Kl. und seine damalige Ehefrau hatten bei der Bekl. Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Kl. befruchtet. Ein Teil der Eizellen wurde dann – noch vor der Kernverschmelzung (sogenanntes Vorkernstadium) – eingefroren. Der Kl. hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt.
Kurz darauf eskalierten die Beziehungsprobleme und die Ehefrau fälschte die Unterschrift des Kl., um bei der Bekl. einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zu Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und Unterhaltsverpflichtungen.
Der Kl. hatte im Prozess vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Bekl. schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen habe.
Hierzu hat das Gericht am 14.3.2018 in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen gehört – u.a. die von dem Kl. benannte Mitarbeiterin der Bekl.
Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kl. zunächst wirksam eingewilligt hatte. Ferner vertritt das Gericht die Auffassung, dass – jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden – die Einwilligung in den Transfer grundsätzlich widerrufen werden kann.
Aus den Gründen:
Allerdings konnten die Richter keinen für die Bekl. eindeutig erkennbaren Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung des Kl. feststellen.
Das Telefonat – so das Gericht – habe diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt gehabt und der Kl. habe sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des Kl. hätten die Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizellentransfers auch keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des Kl. – und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung – zu zweifeln.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG München I, Urteil vom 2.5.2018 (9 O 7697/17)