LG München I verneint Schadensersatzanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern aufgrund unwirksamer Mietpreisbremse

Die Klägerin, ein Inkassodienstleister, macht Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der sogenannten Mietpreisbremse.

Tatbestand:

Nach einem Urteil des LG München I vom 6.12.2017 ist die Regelung zur „Mietpreisbremse“ (Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig. Die Klägerin hatte behauptet, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um ca. 42 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Denn die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane erfüllen regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen sind. Diese Voraussetzung fehlt, denn die Mieterschutzverordnung des Freistaats betrifft ca. 3–4 Mio. Einwohner des Freistaats.

LG München I, Urteil vom 21.11.2018 (15 O 19893/17) – nicht rechtskräftig –

Pressemitteilung 08/2018 des LG München I vom 21.11.2018