Das LSG Essen hat festgestellt, dass eine Tätigkeit als Tagespflegerin in der Randzeitenbetreuung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die klagende Kommune betreibt eine Kindertagesstätte. Im Rahmen eines Pilotprojektes bot sie über die Kinderbetreuung in der Kita hinaus eine so genannte Randzeitenbetreuung in Form der Kindertagespflege gem. §22 SGB VIII an und erteilte der beigeladenen Tagespflegeperson eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern in den Räumen der städtischen Kindertagesstätte. Deren Betreuung erfolgte auf der Grundlage einer „Verbindlichen Erklärung“ zu dem zusätzlichen, über die Öffnungszeiten der Kita hinausgehenden Betreuungsbedarf, die von der Beigeladenen und den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wurde. Vertragliche Vereinbarungen zwischen diesen und der Klägerin bestanden insoweit nicht.
Der beklagte Rentenversicherungsträger und nachfolgend das SG Köln nahmen eine Versicherungspflicht der Tagespflegerin in allen Zweigen der Sozialversicherung an. Deren Entscheidungen hat das LSG nun korrigiert.
In der Gesamtabwägung überwögen in diesem Einzelfall deutlich die Gesichtspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit der Versicherungsfreiheit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, zumal sich die gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation, auch nach der Beweisaufnahme nicht feststellen ließen. Insbesondere habe die Beigeladene mit der Klägerin einen Dienstvertrag ohne arbeitsvertragstypische Regelungen geschlossen, der auch so praktiziert worden sei. Zudem seien die beiden Bereiche des dualen Betreuungssystems (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) hier weder inhaltlich noch personell verzahnt.
LSG Essen, Urteil vom 19.9.2018 (L 8 R 800/16)