LSG Essen: Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme am Hochschulsport

Teilnehmer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass die Sportveranstaltung nur einmal jährlich stattfindet und auch für Studierende anderer Universitäten offen ist.

Tatbestand:

Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster (WWU) veranstaltet seit über fünf Jahrzehnten mit dem „Nikolausturnier“ die nach eigenen Angaben größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen.
In 30 Sporthallen werden verschiedene Sportarten, wie Basketball, Fußball, Handball, Volleyball und andere im Trend liegende Sportarten angeboten. Die damals 25 Jahre alte Kl. war Studentin an der WWU und verunglückte beim Basketballspielen im Rahmen des Turniers. Den Antrag auf Anerkennung und Entschädigung dieses Unfalls lehnte die bekl. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ab.

Bei Wettkämpfen und Turnieren wie dem Nikolausturnier stehe der Hochleistungssport einzelner Studierender im Vordergrund, der für den Versicherungsschutz wesentliche Zusammenhang mit dem Bildungsauftrag der Universität fehle. Auch der Wettkampfcharakter der Veranstaltung spreche gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Aus den Gründen:

Das SG hat diese Auffassung bestätigt und die Entschädigungsklage abgewiesen. Dem ist das LSG entgegen getreten. Es hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, weil die Teilnahme an der Sportveranstaltung eine versicherte Tätigkeit gewesen sei. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich beim Hochschulsport zu betätigen, erfüllte eine Universität ihren Bildungsauftrag. Auch das Nikolausturnier sei Teil des Hochschulsports gewesen. Dem stehe weder entgegen, dass die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfindet, noch dass die Teilnahme auch Studierenden anderer Universitäten möglich ist. Auch Hochschulmeisterschaften und Turniere mit Wettkampfcharakter könnten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache für den Umfang des Unfallversicherungsschutzes bei Hochschulsportveranstaltungen hat der Senat die Revision zum BSG zugelassen.

LSG Essen, Urteil vom 9.11.2016 (L 17 U 182/13)

Pressemitteilung des LSG Essen vom 23.5.2017