LSG Stuttgart: Kein Unfallversicherungsschutz bei Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr

Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger betrieb als Unternehmer einen Autoservice. Am Unfalltag holte er für das Fahrzeug eines Kunden Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt übersah er seinen Hund, der nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzt war. Der Kläger stolperte über ihn und versuchte sich beim Sturz mit den Händen auf dem Boden abzustützen. Dabei geriet seine rechte Hand in das Maul des Tieres, welches instinktiv zubiss. Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Entzündung und in der Folge einem Komplex Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, bei welcher der Kläger freiwillig versichert war, lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das SG wies die Klage ab.

Das LSG bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen. Der Gang des Klägers vom Lager zur Werkstatt als versicherte Verrichtung verursachte den Gesundheitsschaden. Denn hierbei stolperte er, wodurch die Beißreaktion des Hundes ausgelöst wurde. Es liegt damit eine notwendige, in tatsächlicher Hinsicht nicht nur nebensächliche Bedingung für den Ereignisablauf vor. Daneben verwirklichte sich durch den reflexartigen Biss als unversicherte Mitursache das durch den anwesenden Privathund geschaffene Risiko, welches in den Haftungsbereich des Klägers fällt. Diese privat geschaffene spezifische Tiergefahr prägte den Geschehensablauf derart überragend, dass der betrieblich gesetzten Ursache keine rechtlich wesentliche Bedeutung zukommt. Im Rahmen des Schutzzwecks zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger als Unternehmer anders als Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf gefährdende Situationen im Bereich der Betriebsstätte hat.

LSG Stuttgart, Urteil vom 21.3.2019 (L 6 U 3979/18)

Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 21.3.2019