Tatbestand:
Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu, führte das OLG aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Free-style-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies „stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“, betont das OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde oder nicht.
„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, ergänzt das OLG. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen Bodenflächen abgehoben. Dies gelte auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin hätte sie beim Betreten der Free-style-Zone erkennen können.
Zudem stelle die Fre-estyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst habe in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achte. Gerade da der Klägerin die Slackline auch früher bereits gesehen hatte, habe für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Free-style-Bereichs aufmerksam zu sein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 5.8.2021 – 16 U 162/20
(vorausgehend LG Frankfurt7M., Urteil vom 5.6.2020 – 2-19 O 237/19