OLG Frankfurt/M: Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Das hat das OLG Frankfurt/M. entschieden und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen habe.

Der Bekl. betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage. Am Eingang der Anlage hängen AGB. Dort heißt es in Nr. 3: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“.

Der Kl. nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab.

Der Kl. nahm daraufhin den Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer des Bekl. lehnte eine Begleichung der streitgegenständlichen Schäden ab. Das LG hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Bekl. einen Teilbetrag an den Kl. zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Bekl., die vor dem OLG Erfolg hatte.

Das OLG hat das Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Bekl. müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor.

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.

Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Bekl. hier gelungen. Das LG habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kl. behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Bekl. hätte erkannt werden können. Den Bekl. treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.

Der Bekl. habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Nr. 3 seiner AGB bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier. Der Kl. werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich sei.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 14.12.2017 (11 U 43/17)

(Pressemitteilung des OLG Frankfurt/M. vom 14.12.2017)