OLG Hamm: Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung

Versicherungsvertragsrecht

Leitungswasserversicherung

Regenwasserleitung dient nicht der Wasserversorgung

BGB § 305 c; BGB § 307

1. Ein Rohr, das ausschließlich der Regenentwässerung dient, ist kein Rohr der Wasserversorgung. Regenwasser wird auch nicht zu Leitungswasser, indem es in einer Rohrleitung gesammelt wird.

2. Die Beweislast dafür, dass Brauchwasser in der defekten Leitung geführt wird, trägt der VN, da es sich um eine Bestimmung des versicherten Risikos und nicht um eine Einschränkung des gewährten Versicherungsschutzes handelt.

3. Eine Regelung, nach der Versicherungsschutz für Schäden durch den Bruch von Zu- und Ableitungen nur besteht, wenn es sich um einen Bruch an Heizungsrohren, Gasleitungen oder Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung handelt, höhlt weder den Deckungsschutz unangemessen aus noch liegt eine überraschende Klausel i. S. v. § 305 c BGB vor.

4. Ein versicherter Rückstau erfordert, dass Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.

OLG Hamm, Urteil vom 22.2.2018 (6 U 57/17)

Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Erstattungsfähigkeit eines Rohrbruchschadens OLG Saarbrücken VersR 2018, 612.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 1322)