Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dies hat der 20. Zivilsenat des OLG Hamm in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem bekl. Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.5.2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des IfSG angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebs wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Kl. von dem bekl. Versicherer mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 € aus diesem Vertragsverhältnis.
Ihren Antrag hat das LG Essen mit Beschl. v. 16.6.2020 (18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das LG habe – so der Senat – zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen VN deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
OLG Hamm, Beschl. v. 15.7.2020 – 20 W 21/20