OLG Nürnberg: Im Einzelfall kann die Haftung eines Fahrzeughalters bei einem Unfall mit einem Fußgänger vollständig entfallen

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Betriebsgefahr, die von einem Kfz ausgeht, bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers vollständig entfallen kann, wobei dies jeweils im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu klären ist.

Tatbestand:

Die Kl. ist die Krankenkasse der Geschädigten. Diese hatte zunächst aus einem neben einer siebenspurigen Fahrbahn im Stadtgebiet von F. geparkten Pick-up ein mannshohes Plakat ausgeladen. Dieses Plakat wollte die Geschädigte auf einem Grünstreifen aufstellen, welcher sich zwischen den ersten vier Fahrbahnen und den folgenden drei Fahrbahnen befand. Nur wenige Meter von dem geparkten Pick-up entfernt hätte die Geschädigte an einer Ampelanlage gefahrlos die Straße überqueren und zu dem Grünstreifen gelangen können. Sie wollte jedoch unmittelbar am Ausladeort mit dem großen Plakat in Händen über die Straße gehen, wobei sie insgesamt vier Spuren hätte überqueren müssen. Der Bekl., welcher mit seinem Pkw den zweiten Fahrstreifen befuhr, erfasste jedoch die Geschädigte, welche schwere Verletzungen erlitt.

Die Kl. verlangt vom Bekl. Schadensersatz für aufgewendete Heilbehandlungskosten und auch die Feststellung, dass dieser den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dabei geht sie von einer Haftungsquote von 50% aus.

Das LG Nürnberg-Fürth hat der Klage mit einer Haftungsquote von 1/3 zulasten des Bekl. stattgegeben.

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

Das OLG Nürnberg hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen und auf die Berufung des Bekl. hin das Urteil des LG Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Der 4. Zivilsenat geht von einer Alleinhaftung der Geschädigten aus. Der Bekl. habe nicht damit rechnen müssen, dass diese plötzlich die Straße überqueren werde. Der Pick-up sei neben der Fahrbahn geparkt gewesen und habe kein Verkehrshindernis dargestellt. Es habe für den Bekl. ferngelegen, damit zu rechnen, dass „jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren.“

Der Bekl. habe deshalb auch nicht schon beim ersten Schritt der Geschädigten auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren müssen. Zwar hätte er bremsen müssen, als die Geschädigte weiter auf die Fahrbahn lief, da sei der Unfall aber selbst mit einer Vollbremsung nicht mehr vermeidbar gewesen. Die Geschädigte habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Sie hätte die mehrspurige Straße nur an der Ampel überqueren dürfen. Zudem habe sie sich auch beim Überqueren der Straße nicht richtig verhalten, weil das sich annähernde Fahrzeug des Bekl. für sie erkennbar war und sie deshalb hätte stehen bleiben müssen, zumal sie ein sperriges Plakat mit sich führte.

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.1.2018 (4 U 1386/17)

(Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 19 vom 2.7.2018)