OLG Nürnberg: Wer bei großer Hitze ein Tier im Fahrzeug zurücklässt, muss mit Rettungsmaßnahmen rechnen

Das LG Nürnberg-Fürth – und ihm folgend das OLG Nürnberg – hat entschieden, dass ein Tierhalter, der bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, keinen Ersatz für Schäden verlangen kann, die dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben.

Die Kl. wollte im August 2018 mit ihrer Familie ein Zweitliga-Fußballspiel in Fürth besuchen. Sie war mit ihrem Wohnmobil unterwegs und stellte dieses auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, während sie das um 15.30 Uhr beginnende Fußballspiel besuchte. Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius. Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.

Die Kl. verlangt von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils i.H.v. von 2.256,23 €. Sie ist der Auffassung, dass keine Gefahr für das Tier bestanden habe. Die beiden Dachluken des Wohnmobils seien geöffnet gewesen, zudem sei der Hund ausreichend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen versorgt gewesen.

Die bekl. Stadt Fürth ist der Meinung, dass der Einsatz der Feuerwehr rechtmäßig gewesen sei und der Kl. kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden zustehe. Der Hund habe gehechelt und gewinselt und sei aufgeregt im Wohnmobil hin- und hergelaufen. Das Fahrzeug habe in der „prallen“ Sonne gestanden. Es sei auch nicht absehbar gewesen, wann die Kl. zu dem Wohnmobil zurückkehren werde. Aus diesem Grund hätten sich die Feuerwehrleute entschlossen einzugreifen, um das aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei rechtmäßig gewesen. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.

Gegen dieses Urteil hat die Kl. Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt und beantragt, ein Sachverständigengutachten dahingehend einzuholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Das OLG Nürnberg wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es nicht notwendig, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe. Die Kl. habe diese Anscheinsgefahr selbst verursacht, weil sie bei sehr großer Hitze das Tier alleine im Fahrzeug zurückgelassen habe.

Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion versuchen müssen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkennbar gewesen, wo sich die Kl. befand, zum anderen wäre durch einen solchen Ausruf viel Zeit vergangen. Die Kl. hat die Berufung aufgrund des Hinweises des OLG Nürnberg zurückgenommen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.4.2019 (4 O 6830/18)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.7.2019 (4 U 1604/19)

(Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 28 vom 9.9.2019)