Fremdkörper verblieb im Knie
Bei ärztlichen Behandlungsfehlern kann es zu einem Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten kommen. Welche Höhe solch ein Schmerzensgeldanspruch hat, müssen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls festlegen. Dabei spielen u.a. die Folgen des Behandlungsfehlers eine Rolle, aber auch der Grad des Verschuldens, das dem Arzt vorgeworfen werden kann.
Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat jetzt einem Mann in zweiter Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen.
Der 46-Jährige hatte sich bei einem Arzt im Landkreis X. einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstags fehlte die Metallspitze des Operationsinstruments. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fäden ziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstruments tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.
Das LG sprach dem Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Die Tatsache, dass der Arzt, nachdem er am Abend das Fehlen der Metallspitze bemerkt hatte, nicht alle Patienten, die an diesem Tag operiert worden waren, nachuntersucht habe, stelle einen groben Behandlungsfehler dar.
Gegen diese Entscheidung riefen der Patient und der Arzt das OLG an. Der Patient strebte ein höheres Schmerzensgeld an, der Arzt wollte nur 7500 Euro zahlen.
Der Senat erhöhte das Schmerzensgeld auf 20.000 Euro.
Aus den Gründen:
Es sei u.a. zu berücksichtigen, dass der Mann einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen erlitten habe, was den vormals sportlich sehr aktiven Mann in seiner Lebensführung erheblich einschränke.
Insbesondere sei aber auch das ganz erhebliche Verschulden des Arztes zu berücksichtigen. Dieser habe am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen habe er es für nötig befunden, abzuklären, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Spitze bereits Schäden verursacht und der Mann mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der Arzt tätig geworden. Dem Arzt sei daher der Vorwurf jedenfalls gröbster Fahrlässigkeit zu machen. Dies mache eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes erforderlich.
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018 (5 U 102/18)