Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes „gebraucht“, so dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung finden. Das hat der 12. Zivilsenat des OLG Schleswig kürzlich entschieden und die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd abgelehnt.
Zum Sachverhalt:
Im November 2014 veranstaltete der Bekl. eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Kl. einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Kl. im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurück und begehrt nun von dem Bekl. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes. Das LG Itzehoe hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die von der Kl. eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Der 12. Zivilsenat des OLG Schleswig hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam war.
Aus den Gründen:
Der Kl. steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam ist. Ihre Gewährleistungsansprüche sind bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate ist wirksam. Eine derartige Verkürzung wäre dann nicht möglich, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kommen. Das ist nach § 474 Abs. 2 S. 2 BGB aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift handelt und er in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wurde.
Für die Frage, wann ein Tier als gebraucht anzusehen ist, ist allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres abzustellen. Entscheidend ist, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen ist, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann. Das ist hier der Fall. Ein Hengst im Alter von zweieinhalb Jahren ist schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, hat eine eigenständige Entwicklung vollzogen und ist bereits seit längerem geschlechtsreif. Durch die Geschlechtsreife verändert sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöht sich auch das Mängelrisiko beträchtlich. Außerdem steigt die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch unzureichende Stall-/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht unerheblich.
OLG Schleswig, Urteil vom 4.7.2018 (12 U 87/17)
– nicht rechtskräftig –
(Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 21.8.2018)