Neuere Rechtsprechung des LG Frankfurt/M. zum Reiserecht

Algen am weißen StrandKeine Suite im Hotel auf MallorcaSturz von der MassageliegeZu spät mit „Rail & Fly“Schlägerei unter Kreuzfahrt-GästenRippenbruch in der Badewanne

Vor der Reiserechtskammer des LG Frankfurt/M. werden in erster Instanz reiserechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 € verhandelt. Außerdem ist die Reiserechtskammer zuständig für Berufungen gegen Urteile in Reisesachen der AG Frankfurt, Frankfurt Höchst, Königstein i. Ts. und Bad Homburg v. d. H. Die folgenden Entscheidungen der Reiserechtskammer des LG Frankfurt/M. sind im vergangenen Jahr seit der letzten Sommer-Reisesaison ergangen:

Algen am weißen Strand

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Reisekatalog war ein breiter, weißer Strand abgebildet. Das 5-Sterne-Hotel sollte „direkt am Strand“ liegen. Es wurden hoteleigene Sportaktivitäten angepriesen, etwa Kajak fahren, Schnorcheln, Beachvolleyball und Windsurfen. Liegen, Sonnenschirme und Badetücher sollten kostenfrei nutzbar sein.

Während der gesamten Reisezeit war der Strandbereich vor dem Hotel jedoch großflächig mit Algen verschmutzt. Deswegen konnte weder das Sportangebot genutzt werden, noch war es möglich, im Meer zu baden.

Die Reiserechtskammer sprach der Klägerin mit Urteil vom 14.8.2019 (2-24 O 158/18) eine Reisepreisminderung von 20% zu. Die Verschmutzung des Strandes mit Algen stelle einen Reisemangel dar. Zwar erstrecke sich die Einstandspflicht eines Veranstalters grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand. Da die Beschaffenheit des Strandes vom Reiseveranstalter hier aber besonders hervorgehoben worden war, müsse er auch dafür einstehen: Auf Lichtbildern war ein breiter, weißer Sandstrand angepriesen worden. Auch wegen der angegebenen Lage „direkt am Strand“ sei die Erwartung berechtigt gewesen, es handele sich um einen besonders schönen Strand.

Aufgrund der Algen sei der Abschnitt vor dem Hotel nicht für Wassersport, Baden oder Spaziergänge an der Wasserkante nutzbar gewesen. Es sei den Reisenden nicht zumutbar gewesen, sich gleichsam einen Weg durch die Algen zum Wasser zu bahnen. Auch sei davon auszugehen, dass von den Algen ein unangenehmer Geruch ausgegangen sei. Die Richter berücksichtigten aber, dass sich im hinteren Bereich des Strandes keine Algen befunden hatten und ein Sonnen dort möglich gewesen wäre. Da ansonsten alle Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien, sei eine Reisepreisminderung von 20% ausreichend.

Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sprach die Reiserechtskammer nicht zu. Diese setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer indiziere eine hohe Minderungsquote von etwa 50% eine solche Beeinträchtigung. Die zugesprochene Minderungsquote von 20% lag aber deutlich darunter. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs konnte die Kammer auch nicht konkret feststellen. Denn die Klägerin habe den hinteren Strandabschnitt und alle Leistungen und Vorzüge des Hotels einschränkungslos nutzen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Keine Suite im Hotel auf Mallorca

In einem am 19.12.2019 (2-24 O 55/19) entschiedenen Fall hatte der Kläger für sich und zwei weitere Personen, die Klägerin und eine 78 Jahre alte Dame, eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Im Reiseprospekt war für das Hotel u.a. zwischen den Zimmerkategorien „KU Juniorsuite“, „KUA Juniorsuite Superior“ und „WU Suite“ unterschieden worden. Im Gegensatz zu den anderen Kategorien sollte die WU Suite größer sein und insbesondere ein separates Schlafzimmer haben. Die Buchungsbestätigung wies die Unterbringung in einer „Suite“ aus. Angekommen im Hotel erhielt die Reisegruppe kein Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern ein Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum, in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden. Die Reisenden mussten sich einen Schrank teilen.

Die Reiserechtskammer entschied, dass vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet gewesen sei. Auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten habe, sei aus objektiver Sicht davon auszugehen gewesen, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht wurde, denn diese Kategorien wichen sprachlich unvereinbar voneinander ab. Durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Zimmerkategorie sei der Zweck der Reise – die Erholung – grund-legend berührt worden. Es fehlten nämlich nicht nur gleichwertige, komfortable Schlafmöglichkeiten, sondern auch adäquate Rückzugsbereiche für die dreiköpfige Reisegruppe. Dies rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 50%.

Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Abhilfeangebot des Reiseveranstalters abgelehnt hatten, in ein anderes Hotel umzuziehen. Es sei nämlich nicht dargelegt worden, dass dieses gleichwertig war, etwa in Bezug auf die Strandlage. Zudem habe es sich an einem ganz anderen Ort der Insel und nicht wie das gebuchte Hotel in der Nähe eines Naturschutzgebietes befunden.

Darüber hinaus sprach die Reiserechtskammer Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe weiterer 50% des Reisepreises zu. Diese Entschädigung sei gerechtfertigt, weil die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen sei, und zwar während der gesamten Reisezeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sturz von der Massageliege

Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten eine zweiwöchige Pauschalreise nach Teneriffa. Fünf Massageanwendungen gehörten zum Paket. Am vierten Urlaubstag ließ sich die Klägerin massieren. Der Masseur verwendete eine nicht höhenverstellbare, klappbare, transportable Massageliege. Vor die Liege wurde ein Fußtritt gestellt. Am Ende der Behandlung bot der Masseur der 1,54 m großen Klägerin Hilfe beim Absteigen an. Die Klägerin lehnte ab, weil sie am Oberkörper unbekleidet und der Masseur männlich war. Sie versuchte vergeblich mit ihren Füßen den Tritt zu erreichen und wollte sich sodann seitlich von der Liege hinabgleiten lassen. Dabei kippte die Massageliege und die Klägerin stürzte. Sie erlitt eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten.

In ihrem Urteil vom 30.10.2019 (2-24 O 28/18) sprach die Reiserechtskammer des LG der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 € zu. Der Hotelier, dessen Verhalten dem beklagten Reiseveranstalter zuzurechnen sei, habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Da die mobile Massageliege, wenngleich für stationäre Anwendungen zugelassen, leicht kippen konnte, hätten Vorkehrungen zum Schutz der Gäste getroffen werden müssen. So hätte der Masseur die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Liege beim Absteigen kippen konnte.

Die Klägerin müsse sich aber zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn sie habe das Angebot abgelehnt, sich von dem Masseur helfen zu lassen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sie sich nicht unbekleidet vor dem Herren habe zeigen wollen. Allerdings hätte sie sich mit einem Handtuch oder einem Kleidungsstück bedecken oder um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin bitten können.

Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Minderung des Reisepreises und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50% anteilig für die verbleibenden Urlaubstage sowie auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, weil sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zu spät mit „Rail & Fly“

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Thailand. Im Reisevertrag mit dem beklagten Reiseveranstalter war die Beförderung zum Flughafen Frankfurt mit „Rail & Fly“ der Deutschen Bahn vereinbart. Der Abflug mit Qatar-Airways sollte am Anreisetag um 15.40 Uhr ab Frankfurt erfolgen. In der Buchungsbestätigung wurde empfohlen, sich mindestens drei Stunden vor Abflug am Check-In Schalter einzufinden. In den Reisedokumenten hieß es indes: „Abfertigung: Bitte finden Sie sich spätestens 120 Minuten vor Abflug am Qatar Airways-Schalter Ihres Abflughaftens ein.“

Der Kläger wählte von seinem Wohnort in Göttingen einen ICE, der um 13:13 Uhr, also 2 Stunden und 27 Minuten vor Abflug am Flughafen Frankfurt eintreffen sollte. Am Rei-setag startete der Zug ab Göttingen bereits mit einer Verspätung von 25 Minuten, die sich im Laufe der Fahrt erhöhte. Vor Frankfurt wurde den Reisenden mitgeteilt, dass der Zug wegen der Verspätung am Hauptbahnhof enden würde. Die Weiterfahrt nahm der Kläger mit seiner Familie daher mit dem öffentlichen Nahverkehr vor. Als die Reisenden schlussendlich 50 Minuten vor Abflug am Schalter eintrafen, wurde ihnen die Abfertigung verwehrt, da der Check-In-Vorgang bereits abgeschlossen war. Die Familie war gehalten, zurück nach Göttingen zu fahren, weil an diesem Tag kein anderer Flug zur Verfügung stand. Am nächsten Tag konnte dann der Abflug erfolgen. Dafür musste der Kläger knapp 2.000 € aufwenden zuzüglich rund 200 € für die Rückfahrt nach Göttingen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Ersatz dieser zusätzlichen Reisekosten.

Die Reisekammer gab dem Begehren mit Berufungsurteil vom 13.11.2019 (2-24 S 74/19) statt. Der beklagte Reiseveranstalter müsse sich die Verspätung der Deutschen Bahn als Reisemangel zurechnen lassen. Denn der Bahntransfer mittels „Rail & Fly“ war Inhalt des Reisevertrags geworden. Mit diesem Angebot habe die Beklagte ihre reisevertraglichen Pflichten freiwillig erweitert. Ihre Einstandspflicht hätte sie dadurch ausschließen können, dass sie nur die Kosten der Anreise (als Fremdleistung) übernommen hätte. Das habe sie nicht getan, sondern die Bahnfahrt als Teil der geschuldeten Reiseleistung angeboten. Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorsahen, dass der Reisende für seine Anreise selbst verantwortlich sei, sei diese Klausel unwirksam. Ein Reisender könne zudem grundsätzlich auf die Einhaltung der Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen.

Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, er habe die Meldeschlusszeit nicht eingehalten. Die Buchungsbestätigung habe nur die Empfehlung beinhaltet, drei Stunden vor Abflug beim Check-In zu sein. Verbindlich sei aus objektiver Sicht aber die Angabe gewesen, sich 120 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden. Der Kläger habe auch nur solche Verzögerungen einplanen müssen, mit denen regelmäßig zu rechnen sei. Die Reiserechtskammer entschied, dass eine Zugverspätung von zehn Minuten einzukalkulieren sei. Bei dieser Planung wäre der verbliebene Zeitpuffer im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, um rechtzeitig 120 Minuten vor Abflug am Abflugschalter anzukommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Schlägerei unter Kreuzfahrt-Gästen

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt von Savona nach Santos gebucht. Am ersten Tag erreichte das Kreuzfahrtschiff Marseille. Die Eheleute begaben sich zu einer Stadtbesichtigung an Land. Auf der Busfahrt zurück zum Schiff geriet der Kläger in eine körperliche Auseinandersetzung mit zwei anderen männlichen Kreuzfahrtgästen, in deren Folge er auf den Hinterkopf fiel und dort zunächst bewusstlos liegenblieb. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht. Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes entschied, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau das Schiff wieder betreten durften. Auch die anderen beiden Männer wurden von der Weiterfahrt ausgeschlossen.

Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises für die ausgefallenen Reisetage und Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der beklagte Reiseveranstalter war der Ansicht, es habe ein Grund für eine Kündigung des Reisevertrags vorgelegen. Der Kläger habe jedenfalls nicht unbeteiligt an der Auseinandersetzung gewesen sein können, weil auch die anderen beiden Männer in ein Krankenhaus hätten gebracht werden müssen. Zudem habe der Ausschluss von der weiteren Kreuzfahrt auch dem Schutz des Klägers und seiner Ehefrau gedient. Sechs weitere Mitglieder der ukrainischen Familie der anderen in den Konflikt involvierten Männer hätten sich nämlich weiter an Bord befunden. Ein erneutes „Aneinandergeraten“ habe verhindert werden müssen.

Die Reiserechtskammer gab in ihrem Urteil vom 28.11.2019 (2-24 O 46/19) dem Begehren des Klägers in der Hauptsache statt. Der Reiseveranstalter habe es versäumt zu erklären, in welcher Weise der Kläger an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war und wieso dies den Ausschluss der Eheleute von der weiteren Kreuzfahrt rechtfertigte. Dass die beiden Kontrahenten ebenfalls ins Krankenhaus gebracht worden seien, reiche zum Beleg dafür nicht. Auch sei nicht dargetan, dass von deren ukrainischen Familienangehörigen tatsächlich eine Gefahr für den Kläger und seine Ehefrau ausgegangen sei. Ungeachtet dessen müsse ein Reiseveranstalter für ausreichenden Schutz seiner Gäste vor Mitpassagieren sorgen. Schließlich könne sich die Beklagtenseite nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kapitän habe aufgrund eigener hoheitlicher Befugnisse die am Streit beteiligten Passagiere von Bord verwiesen. Im Vertragsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Reiseveranstalter spiele dieser öffentlich-rechtliche Umstand keine Rolle.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Rippenbruch in der Badewanne

Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich im Rahmen einer Pauschalreise in einem Hotel auf Teneriffa. Am Tag der Anreise duschte der Ehemann in der kombinierten Dusch- und Badewanne des Zimmers. Beim Ausstieg stürzte er auf den Wannenrand.

Dabei riss ein seitlich über der Badewanne befestigter Halterungsgriff aus der Wand. Der Ehegatte erlitt eine Rippenserienfraktur und einen Pneumothorax. Zunächst wurde er drei Tage vor Ort stationär behandelt, sodann nach einem ärztlich begleiteten Flug eine weitere Woche im Universitätsklinikum in Frankfurt am Main.

Die Klägerin verlangte von dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld sowie Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemanns. Sie gab an, ihr Mann habe sich am Griff über der Wanne festhalten wollen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser nicht fest verankert gewesen sei. Hätte er gehalten, hätte ihr Mann den Sturz abfangen und die folgenschweren Schäden vermeiden können.

Mit Urteil vom 4.9.2019 (2-24 O 175/18) wies die Reiserechtskammer die Klage ab. Ob der Haltegriff ordnungsgemäß verankert gewesen sei, könne letztlich dahinstehen. Eine Haftung des beklagten Reiseveranstalters scheitere jedenfalls am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang: Der Halterungsgriff sei auf ca. 60 cm Höhe und etwas schräg angebracht gewesen. Daraus ergebe sich, dass er nur dazu diente, Gästen beim Baden das Aufstehen bzw. Aufrichten zu erleichtern. Er sei aber nicht dazu da gewesen, Personen beim Ausrutschen oder im Sturz Halt zu geben. Daher habe sich nur die allgemeine Gefahr verwirklicht, beim Duschen auszurutschen und zu stürzen. Sie bilde Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Pressemitteilung des LG Frankfurt/M. vom 6.7.2020