SG Detmold: Kein längerer Krankenhausaufenthalt nach Nabelbruch-OP

Das  entschied  das  SG  Detmold  auf  die  Klage  einer  Krankenkasse  gegen  ein
Krankenhaus,  das  eine  Nabelhernie bei  einem  1953  geborenen  Patienten  chirurgisch
versorgt und diesen erst nach drei Tagen nach Hause entlassen hatte.

Die Krankenkasse beglich die Rechnung in Höhe von 2398,80 Euro zunächst vollständig,
schaltete dann zur Überprüfung des Falles den MDK ein, da die Operation im Katalog der
ambulant   durchführbaren Operationen gelistet ist. Die Notwendigkeit der stationären
Behandlung  wurde  zwar  durch  den  MDK  bestätigt,  jedoch  hätte  die  Entlassung  früher
erfolgen können. Die Krankenkasse forderte daher die Kosten für die Behandlung ab dem
zweiten postoperativen Tag in Höhe von 758,24 Euro zurück. Dabei verwies sie gestützt auf
den    MDK    auf    ambulante    Behandlungsmöglichkeiten.    Das    beklagte    Krankenhaus
widersprach der Einschätzung.

Aus den Gründen:

Die  Klage  der  Krankenkasse  erwies  sich  nach  Einholung  eines  chirurgischen  Gutachtens
als  erfolgreich.  Eine  große  und  komplikationsreiche  Nabelhernie,  die  eine  Versorgung  in
besonderer,  aufwendiger  Technik  erfordert,  führt  nicht  zwangsläufig  zu  einer  längeren
stationären Behandlungsdauer, so die Richter. Ein Patient, der sich selbst versorgt und der
die   Schmerzbehandlung   ambulant   in   der   häuslichen   Umgebung   unter   Zuhilfenahme
ambulanter  Betreuung  weiterführen  kann,  benötigt  daher  nur  dann  die  besonderen  Mittel
des   Krankenhauses,   wenn   hierfür   medizinische   Gründe   vorliegen.   Der   Verbleib   im
Krankenhaus  ist  anderenfalls  unwirtschaftlich.  Schmerzen,  die  den  weiteren  Aufenthalt
nach  einer  OP  im  Krankenhaus  rechtfertigen  könnten,  sind  daher  –so  die  5.  Kammer
–entsprechend  den  Leitlinien  exakt  zu  dokumentieren.  Aus  den  Begleiterkrankungen –
bei dem  Versicherten  waren  ein  Übergewicht  und  ein  Bluthochdruckleiden  aktenkundig  –
ließ sich  die  Notwendigkeit  der  weiteren  stationären  Behandlung  ebenfalls  nicht  ableiten.
Konkrete Befunde enthielt die Behandlungsdokumentation des Krankenhauses hierzu nicht.

SG Detmold, Urteil vom 11.4.2018 (S 5 KR 167/16)

Pressemitteilung des SG Detmold vom 7.2.2019