Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln besteht nicht bereits dann, wenn der behandelnde Arzt die Therapie befürwortet und auf allgemeine Nebenwirkungen der Standardtherapie verweist.Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol sowie die Versorgung mit Cannabis. Aufgrund der Erkrankung an einem Mamma-Karzinom mit anschließender Behandlung habe sie massiv an Gewicht verloren und leide unter starker seelischer Belastung. Zur Behandlung dieser Beschwerden sowie zur Behandlung ihrer Schmerzen sei eine Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Cannabis erforderlich. Hierzu legte die Klägerin Atteste und Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin vor, nach deren Auffassung die komplexen Beschwerden der Klägerin mit Cannabis alle gebessert werden könnten. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab. Der Klägerin stünden Standardtherapien zur Behandlung ihrer Beschwerden zur Verfügung. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage zum SG Karlsruhe erhoben.
Die 13. Kammer hat die Klage abgewiesen, da für die Beschwerden der Klägerin allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien zur Verfügung stünden und es an einer ausreichend begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin bezüglich der fehlenden Anwendbarkeit der Standardtherapien fehle. Erforderlich für eine begründete Einschätzung sei nach dem Gesetzeswortlaut eine Auseinandersetzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Therapieversuche, konkret zu erwartender Nebenwirkungen der Standardtherapie und Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis. Da die behandelnde Ärztin der Klägerin lediglich allgemeine Ausführungen zu Nebenwirkungen der Standardtherapien getätigt habe und sich nicht mit den Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis auseinandergesetzt habe, fehle es an einer ausreichenden ärztlichen Begründung.
SG Karlsruhe, Urteil vom 7.2.2019 (S 13 KR 4081/17) – nicht rechtskräftig –