SG Osnabrück: Unfallversicherungsschutz (hier: Arbeitsweg zum Juwelier) auch nach Verlassen des direkten Weges aus Sicherheitsgründen

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt auch vor, wenn gewöhnlich ein vereinbarter Treffpunkt aufgesucht wird, um das Juweliergeschäft gemeinsam zu öffnen.

Die 1978 geborene Klägerin ist seit fast 20 Jahren bei einem Juwelier beschäftigt. Auf ihrem Arbeitsweg biegt die Klägerin morgens gewohnheitsmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus ab, um sich dort mit ihrer Kollegin, der Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft, zu treffen. Sie legen den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft dann gemeinsam zurück und schließen auch gemeinsam das Juweliergeschäft auf.

Im Februar 2018 rutschte die Klägerin mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Parkhaus auf Glatteis weg und erlitt einen Bruch des Wadenbeins.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden habe.

Die Klägerin wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sie sich aus Sicherheitsgründen immer mit ihrer Kollegin am Parkhaus treffe. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vernehmung des Eigentümers des Juweliergeschäfts als Zeugen hat sich das Sozialgericht Osnabrück der Einschätzung der Klägerin angeschlossen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch der Weg zum Parkhaus als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu sehen ist, da auch dieser Weg der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist. Die Klägerin hat den unmittelbaren Weg nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie wollte sich am nahegelegenen Parkhaus mit ihrer Kollegin, der Schlüsselträgerin und ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin, treffen. Der Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft und auch das Öffnen des Juweliergeschäfts ist ein aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund und nicht nur eine nette Geste der Klägerin. Die Begleitung ist objektiv sinnvoll, da der Gefahr eines Überfalls begegnet werden soll.

SG Osnabrück, Urteil vom 16.5.2019 (S 19 U 123/18)  – nicht rechtskräftig –

Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 28.5.2019