Ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis besteht nicht, wenn es eine Alternativtherapie gibt. Dies hat das SG Osnabrück entschieden.
Der 1978 geborene Kläger leidet seit 2006 unter einer chronischen, schubweise verlaufenden Multiplen Sklerose. Der den Kläger behandelnde Neurologe und Psychiater verordnete eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zulasten der beklagten gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beklagte lehnte die Versorgung des Klägers mit medizinischem Cannabis ab, da nach einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die Versorgung des Klägers auch mit dem alternativen Arzneimittel S. möglich sei.
Der Kläger wandte hiergegen ein, Cannabisblüten hätten eine bessere Wirksamkeit zur Behandlung der Multiplen Sklerose als das vorgeschlagene Arzneimittel. Die beklagte Krankenversicherung holte daraufhin ein Gutachten durch den MDK ein, der eine besondere Schwere der Erkrankung bei dem Kläger nicht dokumentiert sah. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapiealternative nicht zur Verfügung stehe oder nicht zur Anwendung kommen könne. Die Krankenkasse wies deshalb den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2018 zurück.
Dieser Einschätzung hat sich das SG Osnabrück nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeschlossen und sich dabei insbesondere auch auf ein durch das Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt.
Ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V besteht nicht. Denn bei dem Kläger liegt zwar eine schwerwiegende Erkrankung vor, jedoch steht eine Alternativtherapie zur Verfügung, die auch bei dem Kläger zur Anwendung kommen kann. So konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige für die unterschiedlichen Beschwerden des Klägers infolge der Erkrankung mit Multipler Sklerose verschiedene anerkannte medikamentöse Therapien benennen, die der Kläger nach eigenen Angaben noch nicht ausprobiert hat. Cannabis kann darüber hinaus nach der medizinischen Lehrmeinung nicht zur Prophylaxe (Vorbeugung) der Multiplen Sklerose verwendet werden.
SG Osnabrück, Urteil vom 15.4.2019 (46 KR 455/18) – nicht rechtskräftig –