Ein Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen, wenn die Verkehrssituation vor der Rettungswache ansonsten zu wesentlichen Verzögerungen beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen führt. Das hat das VG Berlin entschieden.
Tatbestand:
Die Kl. ist eine Hilfsorganisation der Notfallrettung. Sie betreibt in Berlin-Friedenau eine Rettungswache. Dort sind u.a. ein Notfallrettungswagen und ein Intensivtransportwagen stationiert, die unmittelbar der Disposition der Berliner Feuerwehr unterstehen. Die ans Grundstück angrenzende Straße ist 7 m breit und darf gegenwärtig beidseitig beparkt werden. Dies führte in der Vergangenheit zu Behinderungen durch parkende oder entgegenkommende Fahrzeuge und damit zu Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 s. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Haltverboten lehnte das Bezirksamt ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien.
Aus den Gründen:
Die 11. Kammer des VG verpflichtete die Behörde dazu, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung komme dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu. Rettungskräfte müssten etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern. In Berlin müsse ein Notfallrettungswagen demgemäß innerhalb von 8 min ab Alarmierung bei der hilfsbedürftigen Person eintreffen. Daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu 1 m nicht unerheblich. Der Straßenverkehrsbehörde sei deshalb zu einem Tätigwerden verpflichtet; welche Maßnahmen sie aber im Einzelnen treffe, um Verzögerungen durch den Gegenverkehr auszuräumen, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.
VG Berlin, Urteil vom 6. 2. 2017 (VG 11 K 339.16)