ArbG Düsseldorf: Kein Schadensersatz für Dopingsperre

Das ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Eishockey-Profi nach einer Dopingsperre wegen einer fehlenden erforderlichen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament kein Schadensersatzanspruch gegen den Verein zusteht. Mangels Darlegung des Ursachenzusammenhangs zwischen behaupteter Pflichtverletzung und etwaigen Schäden kam es auch nicht darauf an, ob eine Äußerung des Geschäftsführers über den Spieler in Teilen unrichtig gewesen sein könnte.

Tatbestand:

Ein Eishockey-Profispieler hatte seinen ehemaligen Club auf Ersatz des Schadens verklagt, der ihm aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre in Höhe von ca. 244 000 Euro für entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten bereits entstanden sei bzw. darüber hinaus noch entstehen werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kl. den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem bekl. Verein jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien insoweit keine Erfüllungsgehilfen, da es sich bei der Meldung um keine Verpflichtung handelte, die der Verein gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Selbst wenn die nachfolgende Behauptung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, unrichtig gewesen sei, stehe dem Kl. kein Schadensersatz zu. Denn der Kl. habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkommensverluste gewesen sei. Auch eine Entschädigung in Geld stehe dem Kläger nicht zu. Es fehle bereits an einer schweren Pflichtverletzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kl. hat die Möglichkeit, Berufung beim LAG Düsseldorf einzulegen.

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 2. 9. 2016 (4 Ca 7518/15)
Pressemitteilung 57/16 vom 2. 9. 2016