OLG Hamm: Entscheidung des OLG Hamm zum Medikament Carmen hat Bestand

Mit zwei Beschlüssen vom 20. 9. und vom 11. 10. 2016 hat der BGH (VI ZR 229/15) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Hamm vom 25. 2. 2015 (3 U 110/12) zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit haben die Beteiligten insbesondere über einen vermeintlich behandlungsfehlerhaften Einsatz des Medikaments Carmen gestritten. Die Prüfung der Arzthaftungssache durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nunmehr abgeschlossen. Die Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Hamm ist rechtskräftig.

In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin aus O. das Universitätsklinikum M. und eine in diesem tätige Ärztin auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld im Hinblick auf die ärztliche Behandlung ihres im November 2006 im Alter von 54 Jahren verstorbenen Ehemanns in Anspruch genommen. Nach einer im Jahr 1993 durchgeführten Nierentransplantation litt dieser an einer chronischen Niereninsuffizienz und an Bluthochdruck. Er wurde seit 2003 in der Nierentransplantationsambulanz des Uniklinikums behandelt. Dem beklagten Klinikum und der beklagten Ärztin hat die Klägerin in dem Rechtsstreit im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten den Tod ihres Mannes durch eine wenige Tage vor seinem Tod erfolgte, behandlungsfehlerhafte Gabe des Medikaments Carmen verschuldet.

Weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Münster, dort entschieden mit Urteil des LG Münster vom 31. 5. 2012 (111 O 164/09), noch im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem 3. Zivilsenat des OLG Hamm (3 U 110/12) konnte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis führen, dass eine fehlerhafte Behandlung ihres Mannes mit dem Medikament Carmen zu seinem Tod führte. Unter Berücksichtigung der in dem Verfahren erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten konnte der 3. Zivilsenat des OLG Hamm keine fehlerhafte Verordnung des Medikaments Carmen beim verstorbenen Ehemann der Klägerin feststellen. Das galt auch in Bezug auf weitere Medikamente, mit denen der Ehemann seinerzeit ebenfalls behandelt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes des Medikaments Carmen jenseits der vom Hersteller vorgegebenen Indikationen, im sogenannten Off-Label-Use.

Die mit Urteil vom 25. 2. 2015 getroffene Entscheidung des 3. Zivilsenats des OLG Hamm gab dem BGH keine Veranlassung, auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Das Berufungsgericht habe, so der BGH in seinem Beschluss vom 11. 10. 2016, unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit dem Medikament Carmen indiziert gewesen sei und gegenüber anderen Medikamenten Vorteile gehabt hätte.

Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Hamm vom 25. 2. 2015 (3 U 110/12), rechtskräftig nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschlüssen vom 20. 9. und vom 11. 10. 2016 (VI ZR 229/15).

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29. 11. 2016