Der europäische Gesetzgeber hat im Jahr 2015 eine neue Pauschalreiserichtlinie erlassen. Diese musste bis zum 1.1.2018 in nationales Recht umgesetzt werden, damit die Regelungen am 1.7.2018 in Kraft treten konnten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.7.2017 in das deutsche Recht umgesetzt. Die maßgeblichen Vorschriften befinden sich insbesondere in den §§ 651 a–651 y BGB n.F. und ersetzen die bisherigen §§ 651 a–651 m BGB a.F. Aus 13 Vorschriften wurden 25 und auch die einzelnen Vorschriften sind zum Teil deutlich umfangreicher als die bisherigen Regelungen.
Untertitel 4 des Werkvertragsrechts, der die Regelungen enthält, ist seit der Reform nicht mehr schlicht mit „Reisevertrag“ überschrieben, sondern mit „Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen“. Die Neuregelung gilt für Vertragsabschlüsse seit dem 1.7.2018.
Ziel der neuen Pauschalreise-Richtlinie ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den Verbraucherschutz zu stärken. Außerdem soll das Buchungsverfahren an moderne Entwicklungen, insbesondere an Buchungen über das Internet, angepasst werden.
Die neue Pauschalreise-Richtlinie bedient sich – im Gegensatz zu der bisherigen Pauschalreise-Richtlinie, die nur eine Teilharmonisierung bezweckte – des Instruments der Vollharmonisierung.
(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 967)