SG Dortmund: Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das SG Dortmund im Fall eines Möbelverkäufers entschieden.

Tatbestand:

Ein Möbelverkäufer war während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden und erlitt dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Das SG Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.

Aus den Gründen:

Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparats diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden aufseiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Fall des Klägers – etwa 2 bis 2,50 m unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

SG Dortmund, Urteil vom 29.3.2019 (S 17 U 1169/16)

Pressemitteilung des SG Dortmund vom 29.4.2019