Gruppenversicherung: wirtschaftsmächtig, aber rechtsdefizitär

Gruppenversicherungen sind wirtschaftlich sehr bedeutsam. In der betrieblichen Altersversorgung werden in Deutschland ca. 30 % der Lebensversicherungen als Gruppenversicherung abgeschlossen. Hinzu kommen Gruppen-Krankenversicherungen von Arbeitgebern für Arbeitnehmer, Gruppenversicherungen von (Berufs-)Verbänden und Gewerkschaften für ihre Mitglieder, von Banken für Kreditnehmer (Restschuldversicherung), von Vereinen für Vereinsmitglieder, von Veranstaltern für Veranstaltungsteilnehmer etc. Im Gegensatz zur wirtschaftlichen Bedeutung steht eine gesetzgeberische Nichtbeachtung oder jedenfalls grobe Vernachlässigung der Gruppenversicherung.

Das gesetzgeberische Stückwerk – unlängst durch § 7d VVG über Gruppen-Restschuldversicherungen angereichert, aber keineswegs verbessert – ist in rechtssystematischer Hinsicht, vor allem aber unter dem Aspekt des Versichertenschutzes (als personell erweiterten Verbraucherschutz des VVG) in hohem Maße misslich. Die bestehende Rechtsunsicherheit – bereits über die Strukturen im Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer, Gruppenspitze als Versicherungsnehmer und Gruppenmitglied als versicherter Person – erschwert den Rechtsschutz und führt zu mancher ergebnisbedenklichen Gerichtsentscheidung. Weiterlesen…