Dr. Albert Prahl: Zur Schadensversicherung fremden Interesses für eigene Rechnung – oder alternativ eine Summenversicherung?

Die Schadensversicherung eines fremden Interesses für eigene Rechnung, also mit dem VN als materiellrechtlichem Gläubiger des Leistungsanspruchs gegen den Versicherer, wird gemeinhin abgelehnt, weil sie zu einem Wettgeschäft gerate, § 44 Abs. 1 S. 1 VVG aber unabänderlich sei. Weiterlesen…

VersR 9/2017: Vorschau

VersR vom 1. 5. 2017 (Heft Nr. 9)

Prof. Dr. Manfred Werber, Die Adressaten der IDD im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie und neue Pflichten

Prof. Dr. Fabian Stancke, Stand und Perspektiven des Versicherungskartellrechts nach Auslaufen der GVO Versicherungswirtschaft

Dr. Albert Prahl, Täuschung des Filmversicherers durch die Gesundheitserklärung eines Schauspielers
– Zugleich Anmerkung zum Urteil des BGH vom 16. 10. 2013 (IV ZR 390/12) VersR 2014, 59 –