Dr. Albert Prahl: Zur Schadensversicherung fremden Interesses für eigene Rechnung – oder alternativ eine Summenversicherung?
Die Schadensversicherung eines fremden Interesses für eigene Rechnung, also mit dem VN als materiellrechtlichem Gläubiger des Leistungsanspruchs gegen den Versicherer, wird gemeinhin abgelehnt, weil sie zu einem Wettgeschäft gerate, § 44 Abs. 1 S. 1 VVG aber unabänderlich sei. Weiterlesen…