VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil und zu den Schlussvorschriften des VVG und zu den Schlussvorschriften (§§ 1–58, 209–216 VVG, VVG-InfoV)
Im Folgenden werden Urteile aus dem Jahr 2022, vor allem des BGH, zum Allgemeinen Teil und zu den Schlussvorschriften des VVG vorgestellt.
I. Grenzen versicherungsvertraglicher Leistungspflichten (§ 1 VVG)
Zu den Grenzen versicherungsvertraglicher Nebenpflichten des Versicherers urteilte das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg v. 14.2.2022 – 8 U 3825/21, VersR 2022, 1024). Nach Eintritt eines versicherten und ordnungsgemäß dem Versicherer gemeldeten Leitungswasserschadens „beauftragte“ der Versicherer im Rahmen der Schadensprüfung ein Fachunternehmen mit Maßnahmen der Feuchtigkeitsmessung und Trocknung. Das Fachunternehmen übersandte dem VN ein Angebot. Dieser unterließ die erbetene Rücksendung eines unterzeichneten Auftragsformulars, ließ aber die Durchführung der Werkleistungen widerspruchslos zu. Mit der Klage verlangte er vom Versicherer zusätzlich zur Versicherungsleistung Ersatz für Schäden infolge nicht fachgerechte Schadensbeseitigung durch das Fachunternehmen. Das OLG stellte klar, dass der Versicherer nicht Partei des Werkvertrags geworden ist und versicherungsvertraglich keine Reparatur geschuldet ist, sondern nur die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens.
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