SG Dortmund: Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das SG Dortmund im Fall eines Möbelverkäufers entschieden. Weiterlesen…

SG Karlsruhe: Versorgung mit Zahnersatz durch Berufsgenossenschaft nach Arbeitsunfall bei Vorschädigung der Zähne durch Parodontitis

Die Klägerin erlitt bei Sortierarbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Postverteilungszentrum einen Arbeitsunfall. Ein Paket fiel von oben auf ihr Gesicht. Die dabei erlittenen Prellungen führten zunächst nicht zu ärztlicher Behandlungsbedürftigkeit. Einige Wochen später entwickelten sich Vereiterungen und starke Schmerzen; die Zähne 24 und 26 mussten gezogen werden. Die Klägerin begehrte von der zuständigen Berufsgenossenschaft unter Vorlage eines von ihrem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer von Zahn 23 auf Zahn 27. Dies lehnte die Beklagte, gestützt auf eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bei der Klägerin eine fortgeschrittene Parodontitis bestehe. Die Zähne 24 und 26 seien schon vor dem Unfall als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen.

Die deswegen zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachgutachtens Erfolg:

Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheine nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst an den wurzelkanalbehandelten Zähnen nach dem erlittenen Trauma keine Schmerzen empfunden habe. Durch den Bruchspalt könnten aber Bakterien aus der Mundhöhle in tiefere Regionen des Zahns vordringen und eine eitrige Entzündung verursachen. Dies erkläre plausibel die bei der Klägerin erst nach einigen Wochen aufgetretenen Beschwerden, die dann zur Notwendigkeit der Extraktion der Zähne 24 und 26 geführt habe. Dem bestehenden Vorschaden Parodontitis komme kein derartiges Gewicht zu, dass das Unfallereignis dahinter im Sinne einer „Gelegenheitsursache“ zurückzutreten habe. Die parodontale Erkrankung sei therapeutisch kontrollierbar gewesen und hätte nicht in naher Zukunft (etwa durch eine alltägliche Kaubelastung) zu einem Verlust der Zähne 24 und 26 geführt. Das Unfallereignis sei jedenfalls wesentliche Teilursache für den eingetretenen Zahnschaden.

SG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018  (S 15 U 3746/16) – nicht rechtskräftig –

Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 31.1.2019

Stefan Möhlenkamp: Wie-Beschäftigung, Bindungswirkung und Sonderfälle der Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII abseits des klassischen Arbeitsunfalls

Mit Urteil vom 30. 5. 2017 hat der BGH zu Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Zivilgerichte an für die Anwendung der Haftungsprivilegien aus §§ 104 ff. SGB VII maßgebliche (Vor-)Entscheidungen der zuständigen Unfallversicherungsträger oder SG entschieden. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Zivilgericht, welches über die §§ 104 ff. SGB VII zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder eines im Anschluss mit der Sache befassten SG insoweit gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Trotz der BGH-Entscheidung verursacht § 108 Abs. 1 SGB VII weiterhin Schwierigkeiten, etwa zur Frage der Reichweite der Bindungswirkung, oder die Vorschrift wird von Zivilgerichten schlicht übersehen. Infolgedessen werden Haftungsprivilegien verkannt sowie zu Unrecht oder im falschen Personenverhältnis angenommen. Weiterlesen…

SG Berlin: Unfall nach Betriebsfeier auf Oktoberfest – Wann haftet die Unfallversicherung?

Der Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Im vorliegenden Fall war der Kläger, der sich auf dem Heimweg von einem Brauereinachmittag schwer verletzt hatte, nicht unfallversichert.

Der 1958 geborene, aus Berlin stammende Kl. war von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Wie jedes Jahr veranstaltete diese Brauerei auch im September 2016 in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Eingeladen waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Der Kl. nahm mit sieben weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Heimweg gegen 22.00 Uhr prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die bekl. Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Weiterlesen…