OLG Dresden: § 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Kaskoversicherung
§ 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit
StGB § 142; AKB 15 Nr. E.1.1.3
* Versicherungsbedingungen, die den VN verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich die Verpflichtung enthalten ist, jedes Schadenereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen. *
OLG Dresden, Urteil vom 27. 11. 2018 (4 U 447/18)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort OLG Hamm VersR 2018, 929 und VersR 2016, 1365.

(Die vollständie Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 349)

Prof. Dr. Manfred Wandt, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

„Der Versicherungsfall bringt die Stunde der Wahrheit“, so heißt es im Lehrbuch zum Versicherungsrecht (Wandt, Versicherungsrecht), einer Formulierung von Hans-Leo Weyers folgend (Weyers, Versicherungsvertragsrecht). Beide Vertragsparteien, VN und Versicherer, können jetzt aufgrund der Schadensermittlung und -regulierung beurteilen, wie es um die Vertragstreue des anderen bestellt ist. Die Aussage lässt sich auch in dem Sinn verstehen, dass beide Vertragsparteien, insbesondere der VN, bei der dem Versicherungsfall nachfolgenden Prüfung und Regulierung des Schadens die Wahrheit zu sagen haben. Weiterlesen…