BGH: Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzflugs

Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach Art.5 Abs.1 Buchst. c i.V.m. Art.7 Abs.1 S.1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

Sachverhalt:

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen. Weiterlesen…

Hinweise des Luftfahrt-Bundesamtes zu Fluggastrechten: Anspruch auf pauschalen Schadensersatz

In einer aktuellen Nachricht vom 7. 10.  2016 gibt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Hinweise zu Fluggastrechten:
Im Zusammenhang mit aktuellen Beeinträchtigungen des Flugverkehrs der Luftfahrtunternehmen Air Berlin und TUIfly weist das LBA auf Folgendes hin:

Passagieren, die einen Flug im Gebiet der EU antreten oder die einen Flug zu einen EU-Mitgliedstaat, der durch ein europäisches Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, in einem Drittstaat antreten, werden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Rechte im Fall von Flugannullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung eingeräumt. Die Verpflichtung obliegt dabei stets dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Weiterlesen…