BGH: Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Der XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die in den AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel

„4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100 €“

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist. Weiterlesen…