OLG Stuttgart: Unzulässigkeit einer an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpfenden Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen
Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat in einem Berufungsurteil über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest entschieden.
Die bekl. Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel:
„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn
…
b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Weg einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u.a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden. Weiterlesen…