LG Coburg: Kein Vorteil für große Autos

Das LG Coburg hat eine Entscheidung des AG Lichtenfels bestätigt, mit der die Klage auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Baustelle auf einem Betriebsgelände abgewiesen wurde. Der vom Kl. vorgetragene Umstand, er habe das Hindernis auch aufgrund der Größe des von ihm geführten Pkw nicht erkennen können, verhalf auch der von ihm geführten Berufung nicht zum Erfolg.

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AG München: Baustelle am Strand

Eine Baustelle am Strand kann nicht als Reisemangel geltend gemacht werden, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit zur Umbuchung hatte.

Der Kläger aus P. (Deutschland) buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise über ein Internetportal vom 30.10. bis zum 6.11.2014 nach A. (Vereinigte Arabische Emirate) für 3217 Euro. Auf der Buchungsbestätigung wurde ihm mitgeteilt:

Bitte beachten Sie, dass bis zum 20.11.2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen.“

Der Kläger trat mit der Familie die Reise an. Vor Ort angekommen stellte die Familie fest, dass – nach ihrem Vortrag – die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt gewesen sei. Von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr habe in der Außenanlage und insbesondere am Stand und im Poolbereich ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht. Auch im gebuchten Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. Durch die Bauarbeiten sei zudem die Aussicht beeinträchtigt gewesen. Der Kläger ist der Meinung, dass der Hinweis in der Reisebestätigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen und daher nicht wirksam sei. Er erhob Klage vor dem AG München gegen den Reiseveranstalter auf Zahlung von 1599,64 Euro Schadensersatz (40 % Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude).

Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

Nach dem Vertrag sei vereinbart gewesen ein hoteleigener Sandstrand in 350 m Entfernung. Eine besondere Länge sei nicht vereinbart worden. Diese Leistung habe der Veranstalter erbracht, da jedenfalls ein Teil des Strandes nutzbar war. Das Gericht stellt weiter fest: „Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass der Hinweis nichtssagend und stark verniedlichend sei, nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Strandsanierung stattfindet. Es ist nicht nur die Rede von der Möglichkeit einer Strandsanierung. Die Information, dass es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann, kann von einem objektiven Durchschnittsreisenden nicht anders verstanden werden, als dass auch mit dem Einsatz schweren Geräts gerechnet werden muss. Damit war auch das Ausmaß hinreichend konkret dargestellt. Sofern der Kläger lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnete, haftet die Beklagte für derartige Fehlvorstellungen nicht.“

Der Reiseveranstalter habe seine Mitteilungspflicht erfüllt auch in zeitlicher Hinsicht. Er müsse spätestens vor Reisebeginn die Beeinträchtigungen dem Kunden mitteilen und Gelegenheit für eine Umbuchung geben.

„Es gibt keine Vorschrift, die gebietet, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen. Vorliegend ist die Beklagte ihrer Hinweispflicht mit der Buchungsbestätigung vom 26.9.2014 nachgekommen, nachdem der Kläger die Reise am selben Tag gebucht hatte. Somit erfolgte der Hinweis auf das Reisehindernis so frühzeitig, dass dem Kläger noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre“, so das Urteil.

AG München, Urteil vom 10.11.2015 (159 C 9571/15)
Das Urteil ist rechtskräftig.

Pressemitteilung Nr. 57/16 des AG München vom 22.7.2016